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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
egierungs = Blakk.
Nummer 15. Den 3. August 1832.
J.
Bekanntmachungen.
Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
und Er. Durchlaucht, des Fürsten zu Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, ist zwi-
schen der unterzeichneten Großherzoglichen Landesregierung und der Fürstlich Reuß-
Mauenschen Landes-Direktion zu Ebersdorf folgende Uebereinkunft getroffen
worden:
1) Erbschaften, welche milden Stiftungen im Großherzogthume Sachsen
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Weimar . Eisenach anfallen, ingleichen die zu frommen Zwecken, oder
Behufs der Studien ausgesetzten Vermächtnisse und Pensionen, welche
ihrer Bestimmung gemäß in das Großherzogthum Sachsen Weimar-Ei-
senach zu entrichten sind, oder von Großherzoglich Weimar'schen Unter-
thanen bezogen werden, sind von der im Fürstenthume Reuß-Lobenstein
und Ebersdorf durch die Verordnung vom 4. July 1825 F. 2 Ziffer 8
eingeführten Abgabe an die Landes-, Kirchen= und Schulstiftungs-Kasse freyz
dagegen findet die im Großherzoglich Weimar'schen Publikandum vom
24. April 1817 ausgesprochene Freyheit der, milden Stiftungen anfal-
lenden Erbschaften, ingleichen der zu frommen Zwecken, oder Behufs
der Studien ausgesetzten Vermächtnisse und Pensionen volle Anwendung
auf diejenigen Erbschaften, Vermächtnisse und Pensionen der bezeichneten
Art, welche ihrer Bestimmung gemäß aus dem Großherzogthume Sachsen
Weimar-Eisenach in das Fürstenthum Reuß-Lobenstein = Ebersdorf zu
entrichten sind, oder von Unterthanen dieses Fürstenthums bezogen werden.
Diese Konvention soll nach nunmehr erfolgter gegenseitiger Auswechselung
von jetzt an Kraft und Wirksamkeit in dem Großherzogthume haben, auch auf
alle diejenigen Falle, in welchen zur Zeit das Kollateral-Geld noch nicht ent-
richtet ist, Anwendung finden.