Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

V. Hoöchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge 
wird der nachstehende in der 43. diesjährigen Sitzung der deutschen Bundesver- 
sammlung gefaßte Beschluß vom 15. vorigen Monathes: 
„Nachdem sich Joseph Meyer zu Hildburghausen als Redakteur des in dem 
bibliographischen Institute allda erschienenen und durch Beschluß vom 6. 
September d. J. (33. Sibung JF. 363) verbotenen Zeitblattes „der Volks- 
freund“ bekannt hat: so ist in Folge eben erwähnten Beschlusses der ge- 
nannte Joseph Meyer binnen fünf Jahren, vom 6. September laufen- 
den Jahres an, in keinem Bundesstaate bey der Redaktion ähnlicher Schrif- 
ten zuzulassen, und sämmtliche Bundesregierungen werden zur Bekanntma- 
chung dieses Beschlusses, als Nachtrag zu der Bestimmung Nr. 2 des frü- 
heren vom 6. September l. J. aufgefordert.“ 
hiermit zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 5. Dezember 1832. 
Großherzoglich Süchsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Von dem Königlich Preußischen Provinzial-Steuer-Direktorium zu 
Magdeburg sind wir davon benachrichtiget worden, daß dasselbe, zur Erleichte- 
rung des virtragsmäßigen Verkehres mit dem Großherzogthume Sachsen Weimar-= 
Eisenach, dem Neben-Lollamte zweyter Ordnung zu Herrengosserstedt, Bezirk des 
Hauptamtes Eckartsberga, die Befugniß beygelegt habe, das mit uUrsprungszeug- 
nissen aus dem Großherzogthume eingehende Getreide und Bieh abgabenfrey ab- 
zufertigen. 
Es wird daher dieses hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar den 6. Dezember 1832. 
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler.
	        
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