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daß von den, den getreuen Landtag bildenden Abgeordneten der drey
tandstände Unsers Großherzogthumes, zum Behufe der Deckung der
von ihnen gepruften und anerkannten, im Laufe des Rechnungsjahres 1833 zu
bestreitenden Staatsbedürfnisse, in Gemäßheit des Grundgesetzes vom 5. May
1816 über die landständische Verfassuug Unserer Lande und nach den Bestim-
mungen des Landes= Grundgesebes über die Steuerverfassung vom 29. April
1821 die nachstehend genannten Steuern und Abgaben in dem gesammten Groß-
herzogthume für das Jahr 1833 zu verwilligen für erforderlich ist geachtet wor-
den, nähmlich:
I. die von Grund und Boden vorzugsweise zu entrichtenden Steuern, alte
Landsteuer (alte Grundsteuer) im jährsichen Betrage von acht Ter-
minen alt-Weimar'scher Grundsteuer, nach den weiteren Bestimmungen des
S. 13 des Gesebes über die Steuerverfassung vom 29. April 1821, jedoch
mit der im F. 15 des Gesetzes begründeten Modifikation.
II. als indirekte Steuern:
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der Impost nach dem Regulative vom 27. November 1821, nach dem
Regulative der Branntwein-Steuer in den Aemtern Allstedt und Oldisle=
ben vom 24. Oktober 1823, nach dem Impost-Nachtrags-Regulative
vom 16. Dezember 1823, nach dem Nachtrage vom 20. April 1824
zu dem Regulative der Branntwein-Steuer in den Aemtern Allstedt und
Oldisleben, nach der nachträglichen Verordnung vom 7. Marz 1825 und
nach der Verordnung wegen Versteuerung des Malzschrotes zur Malzessig=
Fabrikation in den Aemtern Allstedt und Oldisleben vom 23. May 1826;
jedoch mit den bereits in dem Steuer-Patente vom o Dezember
1826 ausgesprochenen Modifikationen hinsichtlich des Impostes von Wein,
von fremden Branntwein und von Schmierseife;
die Stempel-Abgabe nach dem Stempel-Gesetze vom 29. Dezem-
ber 1810 mit der in dem Steuer-Patente vom 6. Dezember 1826 be-
stimmten Modifikation;
die Transito-Abgabe in dem Neustädt'schen Kreise, wie in den Jah-
ren 1830, 1831 und 1882.