Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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S. 6. 
Es muß der Ausfertigung der Erwerbsurkunden bey Eigenthumsverän- 
derungen, in Fällen, wo mit solchen eine Natural-Theilung verbunden ist, die 
Vornahme der diesfallsigen Theilung und resp. Abmessung, sowie die Re- 
partition der Steuern und anderer Grundgefälle jederzeit vorausgehen, und 
es haben daher die Gerichtsbehörden die Betheiligten hierzu, ingleichen, wo 
die Größe der Theile nur durch einen Sachverständigen bestimmt werden 
kann, zu Veranstaltung einer Messung durch einen verpflichteten Geometer 
und zu Bescheinigung des Refultates anzuhalten. 
Das Ergebmß der geschehenen Theilung sowie die Repartition der Real- 
Lasten ist sodann in die auszufertigenden Urkunden mit aufzunehmen. 
g. 7. 
Wenn nicht sofort bey der Anzeige der Eigenthumsveraͤnderung vor Ge- 
richt der Abtrag aller faͤlligen Abgaben und die Richtigkeit der Grundstuͤcks— 
beschreibung genuͤgend nachgewiesen worden ist, so haben die Gerichtsbehörden 
vor Auöfertigung der neuen Eigenthums = Dokumente jederzeit die betroffenen 
Einnahmebehörden, unter Beyfügung einer Beschreihung der in Frage stehen- 
den Immobilien, mittelst Umlaufs in Kenntniß zu setzen, um jene Beschrei- 
bung, insbesondere aber die dabey vorkommenden Angaben des Betrages der 
Abgaben, mit ihren Büchern zu vergleichen, nicht weniger wegen etwaiger 
Rückstände nachzusehen und letztere, sowie sich ergebende Abweichungen in er- 
sterer Hinsicht, in dem Umlaufe zu bemerken. Solche Umläufe dürfen von 
keiner Einnahmebehörde länger als höchstens drey Tage zurückbehalten wer- 
den. Nach Ablauf dieser Frist hat sie das Gericht auf Kosten der saumigen 
Behörde durch Wartebothen abholen zu lassen. 
. 8. 
Ergeben sich Differenzen hinsichtlich der Beschreibung der Grund- 
stücke oder der darauf haftenden Steuer: so ist lediglich das den Inter- 
essenten gehörig publizirte und von denfelben anerkannte Kataster zum Grunde 
zu legen; bey Verschiedenheiten wegen anderer Real-Lasten hingegen 
ist nicht nach dem Kataster, sondern nach den bey den betroffenen Behörden 
vorhandenen Büchern, vorausgesetzt, daß diese ebenfalls gehörig publizirt und 
anerkanat sind, oder in deren Ermangelung, nach anderen klaren Beweismit- 
teln, zu gehen jeden Falles ober sind die Betheiligten vor allen Dingen über
	        
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