294
9) Lehns-Angelegenheiten.
10) Die untersuchung und Bestrafung der Uebertretung polizeylicher und
disziplinarer Vorschriften und Zunftordnungen, sodann der Impost-,
Zoll= und anderer Defraudationen und der ungehorsamen Militär-
Dienstpflichtigen.
Verhandlungen in Eheangelegenheiten bey den Ober-Konsistorien und
die Kirchstuhl -Angelegenheiten bey denselben, in so fern sie bloß ein
Privat-Interesse betreffen. Bey den Ephoral-Behörden und Pfar-
reyen hingegen sind beyde Gegenstände sportelfrey, unterliegen aber
den §§. 138 und 140 bestimmten Gebühren.
Die in übrigens sportelfreyen Verwaltungsangelegenheiten durch Nicht-
befolgung erlassener Ladungen, Auflagen und anderer Verordnungen
herbeygeführten Niederschriften und Ausfertigungen.
Alle Verfügungen, die durch eine offenbar muthwillige Beschwerde
veranlaßt werden.
11
12
13
—V
g. 6.
Die im §. 4 Nr. 1, 2, 3, 8, 10, 12—14 bey gerichtlichen Geschäf-
ten festgestellten Sportelausnahmen gelten auch für Flle gleicher Art, die
bey solchen Verwaltungsgegenständen vorkommen, welche nach vorstehendem Pa-
ragraphen dem Sportelsatze unterworfen sind, gleichviel ob sie bey Unterge-
richten, in so fern diese zugleich Verwaltungsbehörden sind, oder bey
bloßen Verwaltungsbehörden vorkommen.
g. 7.
Alle Sportelsaͤtze sind, wo nicht ein Anderes ausdrücklich vorgeschrie-
ben ist, immer nur von dem ersten Bogen einer Niederschrift oder Aus-
fertigung zu verstehen und umfassen die Schreibegebühr mit. Je-
der zweyte oder weitere Bogen einer Niederschrift oder Ausfertigung
wird mit vier Groschen angesetzt, ebenfalls einschlüssig der Schreibe-
gebühr. Es muß jedoch jede Seite einer Reinschrift oder Abschrift, ein-
schlüssig der Registraturen und Protokolle, mindestens 24 Zeilen und jede
Zeile mindestens 10 — 12 Sylben, bey gebrochenen Bogen aber mindestens
8 Sylben enthalten. So oft bey Abschriften die zweyte oder folgende Seite
nicht einmahl halb beschrieben ist, darf nichts dafür angesetzt werden.