Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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uͤber diejenigen Personen ihres Bezirkes Kenntniß zu verschaffen, welche ohne 
einen Brennereybetrieb angemeldet zu haben, Destillir-Geräthe besitzen, an- 
fertigen oder Handel damit treiben. 
g. 26. 
Der amtliche Verschluß außer Betrieb stehender Meisch- und Destillir- 
Geräthe G. 7 der Steuerordnung) erfolgt bey Desl#llir= Apparaten in der 
Regel dadurch, daß quer über die obere Oeffnung der Blase, nach vorherge- 
gangener Abkühlung derselben, ein fester Bindfaden, durch zwey zu dem Ende 
einen halben Zoll vom Rande ab zu bohrende Löcher straff durchgezogen, 
zusammengeknüpft und dessen beyde Enden hinter dem Knoten auf ein unter- 
gelegtes Papier mit dem in feinem Lack abzudruckenden Amtssiegel des die 
Versiegelung verrichtenden Beamten angesiegelt werden. 
Wünscht der Besiber einer Blase solche zu anderen Zwecken, z. B. zum 
Wasserkochen, zu benutzen, und es ist seinem Antrage, die Blase deßhalb au- 
ßer Verschluß zu lassen, nachgegeben worden: so tritt die Versiegelung des 
Kühlrohres ein, indem eine Schnure durch zwey an dem Rande der obern 
Oeffnung des Kühlrohres, da wo der Kolben des Helmes in dasselbe ein- 
gesteckt wird, zu bohrende Löcher gezogen und auf einen, die Oeffnung ver- 
stopfenden, einige Zoll langen und mit Löchern, durch welche der Faden mit 
durchgeht, versehenen Holzpfropfen angesiegelt wird. 
Andere Verfahrungsarten, z. B. Versiegelung der Feuerung, Einschlie- 
ßung und Einsiegelung der Helme und dergleichen, dürfen nur mit ausdrück- 
licher Bewilligung des Ober-Kontroleurs oder eines höhern Beamten in An- 
wendung gesetzt werden. 
Der Verschluß der Meischbottige geschieht dadurch, daß auf dem Boden 
des Bottigs ein Streifen starkes, unbeschriebenes Papier, auf welchem der 
den Verschluß verrichtende Beamte unter seiner Nahmensunterschrift das 
Datum der Versiegelung bemerkt, angesiegelt wird. 
g. 27. 
Um bey Meischbrennereyen heimlicher Meischbereitung und umrichtigen 
Betriebsanmeldungen zu begegnen und solche zu entdecken, müssen diejenigen 
Brennereyen, welche im Betriebe sind, alle zwey bis drey Tage von dem 
Aufseher und in der Regel wöchentlich von dem Ober-Kontroleur besucht 
werden. 
2) Durch Ver- 
schluß. 
3) Durch Re- 
visionen: 
an. bey Bren- 
nerepen, im 
Btriche, 
nan. ben 
Meischbren= 
nerepen.
	        
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