651
uͤber diejenigen Personen ihres Bezirkes Kenntniß zu verschaffen, welche ohne
einen Brennereybetrieb angemeldet zu haben, Destillir-Geräthe besitzen, anfertigen
oder Handel damit treiben.
g. 26.
Der amtliche Verschluß außer Betrieb stehender Meisch- und Destillir-Geräthe
G. 7 der Steuerordnung) erfolgt bey Desl#llir= Apparaten in der
Regel dadurch, daß quer über die obere Oeffnung der Blase, nach vorhergegangener
Abkühlung derselben, ein fester Bindfaden, durch zwey zu dem Ende
einen halben Zoll vom Rande ab zu bohrende Löcher straff durchgezogen,
zusammengeknüpft und dessen beyde Enden hinter dem Knoten auf ein untergelegtes
Papier mit dem in feinem Lack abzudruckenden Amtssiegel des die
Versiegelung verrichtenden Beamten angesiegelt werden.
Wünscht der Besiber einer Blase solche zu anderen Zwecken, z. B. zum
Wasserkochen, zu benutzen, und es ist seinem Antrage, die Blase deßhalb außer
Verschluß zu lassen, nachgegeben worden: so tritt die Versiegelung des
Kühlrohres ein, indem eine Schnure durch zwey an dem Rande der obern
Oeffnung des Kühlrohres, da wo der Kolben des Helmes in dasselbe eingesteckt
wird, zu bohrende Löcher gezogen und auf einen, die Oeffnung verstopfenden,
einige Zoll langen und mit Löchern, durch welche der Faden mit
durchgeht, versehenen Holzpfropfen angesiegelt wird.
Andere Verfahrungsarten, z. B. Versiegelung der Feuerung, Einschließung
und Einsiegelung der Helme und dergleichen, dürfen nur mit ausdrücklicher
Bewilligung des Ober-Kontroleurs oder eines höhern Beamten in Anwendung
gesetzt werden.
Der Verschluß der Meischbottige geschieht dadurch, daß auf dem Boden
des Bottigs ein Streifen starkes, unbeschriebenes Papier, auf welchem der
den Verschluß verrichtende Beamte unter seiner Nahmensunterschrift das
Datum der Versiegelung bemerkt, angesiegelt wird.
g. 27.
Um bey Meischbrennereyen heimlicher Meischbereitung und umrichtigen
Betriebsanmeldungen zu begegnen und solche zu entdecken, müssen diejenigen
Brennereyen, welche im Betriebe sind, alle zwey bis drey Tage von dem
Aufseher und in der Regel wöchentlich von dem Ober-Kontroleur besucht
werden.
2) Durch Verschluß.
3) Durch Revisionen:
an. bey Brennerepen,
im
Btriche,
nan. ben
Meischbrennerepen.