Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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uͤber  diejenigen  Personen  ihres  Bezirkes  Kenntniß  zu  verschaffen,  welche  ohne
einen  Brennereybetrieb  angemeldet  zu  haben,  Destillir-Geräthe  besitzen,  anfertigen
  oder  Handel  damit  treiben.

g.  26.

Der  amtliche  Verschluß  außer  Betrieb  stehender  Meisch-  und  Destillir-Geräthe
  G.  7  der  Steuerordnung)  erfolgt  bey  Desl#llir=  Apparaten  in  der
Regel  dadurch,  daß  quer  über  die  obere  Oeffnung  der  Blase,  nach  vorhergegangener
  Abkühlung  derselben,  ein  fester  Bindfaden,  durch  zwey  zu  dem  Ende
einen  halben  Zoll  vom  Rande  ab  zu  bohrende  Löcher  straff  durchgezogen,
zusammengeknüpft  und  dessen  beyde  Enden  hinter  dem  Knoten  auf  ein  untergelegtes
  Papier  mit  dem  in  feinem  Lack  abzudruckenden  Amtssiegel  des  die
Versiegelung  verrichtenden  Beamten  angesiegelt  werden.

Wünscht  der  Besiber  einer  Blase  solche  zu  anderen  Zwecken,  z.  B.  zum
Wasserkochen,  zu  benutzen,  und  es  ist  seinem  Antrage,  die  Blase  deßhalb  außer
  Verschluß  zu  lassen,  nachgegeben  worden:  so  tritt  die  Versiegelung  des
Kühlrohres  ein,  indem  eine  Schnure  durch  zwey  an  dem  Rande  der  obern
Oeffnung  des  Kühlrohres,  da  wo  der  Kolben  des  Helmes  in  dasselbe  eingesteckt
  wird,  zu  bohrende  Löcher  gezogen  und  auf  einen,  die  Oeffnung  verstopfenden,
  einige  Zoll  langen  und  mit  Löchern,  durch  welche  der  Faden  mit
durchgeht,  versehenen  Holzpfropfen  angesiegelt  wird.

Andere  Verfahrungsarten,  z.  B.  Versiegelung  der  Feuerung,  Einschließung
  und  Einsiegelung  der  Helme  und  dergleichen,  dürfen  nur  mit  ausdrücklicher
  Bewilligung  des  Ober-Kontroleurs  oder  eines  höhern  Beamten  in  Anwendung
  gesetzt  werden.

Der  Verschluß  der  Meischbottige  geschieht  dadurch,  daß  auf  dem  Boden
des  Bottigs  ein  Streifen  starkes,  unbeschriebenes  Papier,  auf  welchem  der
den  Verschluß  verrichtende  Beamte  unter  seiner  Nahmensunterschrift  das
Datum  der  Versiegelung  bemerkt,  angesiegelt  wird.

g.  27.

Um  bey  Meischbrennereyen  heimlicher  Meischbereitung  und  umrichtigen
Betriebsanmeldungen  zu  begegnen  und  solche  zu  entdecken,  müssen  diejenigen
Brennereyen,  welche  im  Betriebe  sind,  alle  zwey  bis  drey  Tage  von  dem
Aufseher  und  in  der  Regel  wöchentlich  von  dem  Ober-Kontroleur  besucht
werden.

2)  Durch  Verschluß.



3)  Durch  Revisionen:

an.  bey  Brennerepen,
  im
Btriche,
nan.  ben
Meischbrennerepen.