Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen Ge- 
richte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen 
Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, uͤber welche sie sich erstrecken, 
nicht unter 150,000 Seelen ist. 
Den vier freyen Städten steht das Recht zu, sich unter einander über 
die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichtes zu vereinigen. 
Bey den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten soll 
jeder der Partheyen gestattet seyn, auf die Verschickung der Akten auf eine 
deutsche Fakultät oder an einen Schöôppenstuhl zur Abfassung des Endurtheils 
anzutragen. 
Art. 13. 
In allen Bundesstaaten wird eine landstandische Verfassung Statt finden. 
Art. 14. 
Um den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemahligen 
Reichsständen und Reichsangehörigen, in Gemäßheit der gegenwärtigen Ver- 
hältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand 
zu verschaffen: so vereinigen sich die Bundesstaaten dahin: 
1) Daß diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts destoweniger 
zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das 
Recht der Ebenbürdigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe 
verbleibt. 
2) Sind die Haupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem 
Staate, zu dem sie gehören. Sie und ihre Familien bilden die pri- 
vilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteue- 
rung. 
8) Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und 
Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder 
bleiben, welche aus ihrem Eigenthume und dessen ungestörtem Genusse 
herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungs- 
rechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und 
nahmentlich begriffen:
	        
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