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In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen Ge-
richte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bisherigen
Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, uͤber welche sie sich erstrecken,
nicht unter 150,000 Seelen ist.
Den vier freyen Städten steht das Recht zu, sich unter einander über
die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichtes zu vereinigen.
Bey den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten soll
jeder der Partheyen gestattet seyn, auf die Verschickung der Akten auf eine
deutsche Fakultät oder an einen Schöôppenstuhl zur Abfassung des Endurtheils
anzutragen.
Art. 13.
In allen Bundesstaaten wird eine landstandische Verfassung Statt finden.
Art. 14.
Um den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemahligen
Reichsständen und Reichsangehörigen, in Gemäßheit der gegenwärtigen Ver-
hältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand
zu verschaffen: so vereinigen sich die Bundesstaaten dahin:
1) Daß diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts destoweniger
zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das
Recht der Ebenbürdigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe
verbleibt.
2) Sind die Haupter dieser Häuser die ersten Standesherren in dem
Staate, zu dem sie gehören. Sie und ihre Familien bilden die pri-
vilegirteste Klasse in demselben, insbesondere in Ansehung der Besteue-
rung.
8) Es sollen ihnen überhaupt in Rücksicht ihrer Personen, Familien und
Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert werden oder
bleiben, welche aus ihrem Eigenthume und dessen ungestörtem Genusse
herrühren, und nicht zu der Staatsgewalt und den höheren Regierungs-
rechten gehören. Unter vorerwähnten Rechten sind insbesondere und
nahmentlich begriffen: