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den Zuschlagsabgaben und Oktrois Statt, welche für Rechnung einzelner Ge-
meinden erhoben werden, soweit dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der
Bestimmung des Artikel 11 Nr. 6 unzulässig sind.
Artikel 18..
Chaussee-Gelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, eben so
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen
Nahmen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für
Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, nahmentlich einer Kom-
mun geschieht, sollen sowohl auf Chausseen als auch auf allen unchaussirten
Land= und Heerstraßen nur in dem Betrage beybehalten, oder neu eingeführt
werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs-
Kosten angemessen sind.
Das dermahlen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre
1828 bestehende Chaussee = Geld soll als der höchste Satz angesehen, und hin-
führo in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf
chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze
gemäß aufgehoben, und die Ortspflaster den Chaussee-Strecken dergestalt ein-
gerechnet werden, daß davon nur die Chaussee-Gelder nach dem allgemeinen
Tarife zur Erhebung kommen.
Artikel 11.
Die kontrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in ihren Lan-
den ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichts-System in Anwendung komme,
und hierüber sofort besondere Unterhandlungen einleiten lassen.
Das Großherzogthum Baden tritt der zwischen den Vereinsgliedern be-
reits bestehenden Uebereinkunft bey, wonach der Großherzoglich Hessische Zent-
ner, welcher dem Großherzoglich Badischen und dem halben rheinbaierischen
Zentner (50 Kilogramme) gleich kommt, als Einheit für das gemeinschaft-
liche Zollgewicht angenommen worden ist. Es wird also im Großberzogthume
Baden die Deklaration, Abwäagung und Verzollung der nach dem Gewichte
zollbaren Gegenstände auöschließlich nach diesem dort schon gesetzlichen Gewichte
geschehen. Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße
zu verzollenden Gegenstände wird daselbst im landesgesetzlichen Maaße so lange
erfolgen, bis man über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls übereingekommen