Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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den Zuschlagsabgaben und Oktrois Statt, welche für Rechnung einzelner Ge- 
meinden erhoben werden, soweit dergleichen Abgaben nicht überhaupt nach der 
Bestimmung des Artikel 11 Nr. 6 unzulässig sind. 
Artikel 18.. 
Chaussee-Gelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, eben so 
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen 
Nahmen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für 
Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, nahmentlich einer Kom- 
mun geschieht, sollen sowohl auf Chausseen als auch auf allen unchaussirten 
Land= und Heerstraßen nur in dem Betrage beybehalten, oder neu eingeführt 
werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs- 
Kosten angemessen sind. 
Das dermahlen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 
1828 bestehende Chaussee = Geld soll als der höchste Satz angesehen, und hin- 
führo in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten werden. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf 
chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze 
gemäß aufgehoben, und die Ortspflaster den Chaussee-Strecken dergestalt ein- 
gerechnet werden, daß davon nur die Chaussee-Gelder nach dem allgemeinen 
Tarife zur Erhebung kommen. 
Artikel 11. 
Die kontrahirenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in ihren Lan- 
den ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichts-System in Anwendung komme, 
und hierüber sofort besondere Unterhandlungen einleiten lassen. 
Das Großherzogthum Baden tritt der zwischen den Vereinsgliedern be- 
reits bestehenden Uebereinkunft bey, wonach der Großherzoglich Hessische Zent- 
ner, welcher dem Großherzoglich Badischen und dem halben rheinbaierischen 
Zentner (50 Kilogramme) gleich kommt, als Einheit für das gemeinschaft- 
liche Zollgewicht angenommen worden ist. Es wird also im Großberzogthume 
Baden die Deklaration, Abwäagung und Verzollung der nach dem Gewichte 
zollbaren Gegenstände auöschließlich nach diesem dort schon gesetzlichen Gewichte 
geschehen. Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße 
zu verzollenden Gegenstände wird daselbst im landesgesetzlichen Maaße so lange 
erfolgen, bis man über ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls übereingekommen
	        
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