Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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seyn wird. Die Großherzoglich Badische Regierung wird zur Erleichterung 
der Versendung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen 
an den Zollstätten, die Reduktionen der Maaße und Gewichte, welche in den 
Tarifen der anderen kontrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche 
sowohl der Großherzoglich Badischen Zollämter, als des handeltreibenden 
Publikums amtlich bekannt machen lassen. 
So lange, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches 
Munz-System übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zollab- 
gaben, wie in den anderen Vereinsstaaten, so auch im Großherzogthume Ba- 
den nach dem Münz-Fuße geschehen, nach welchem die Entrichtung der übrigen 
Landesabgaben daselbst Statt findet. 
Es sollen aber schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmtlichen 
kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bey allen 
Hebestellen des Gesammtvereines, und von allen Zahlungspflichtigen ohne Un- 
terschied, angenommen, und zu diesem Behufe die Valvations-Tabellen, über 
welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits die erforderliche Eini- 
gung Statt gefunden hat, im Großherzogthume Baden, wie umgekehrt die 
hiernach zu berechnende Valvation der Großherzoglich Badischen Müunzen in 
den anderen Vereinsstaaten offentlich bekannt gemacht werden. 
Artikel 15. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld -Gebühren auf Flüssen, mit Ein- 
schluß derjenigen, welche das Schiffögefäß treffen (Rekognitions-Gebühren) 
sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen 
des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, fer- 
ner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts 
Besonderes verabredet wird. 
In letzterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Rhein und dessen 
Nebenflüsse betrifft, die bey der Schifffahrt bieser Flüsse betheiligten Vereins- 
staaten unverzüglich in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu 
gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus= und Durchfuhr der Erzeug- 
nisse der sämmtlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schiff- 
fahrtsabgaben, mit stetem Vorbehalte der Rekognitions-Gebühren, wo nicht 
ganz befreyer, doch moglichst erleichtert wird.
	        
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