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seyn wird. Die Großherzoglich Badische Regierung wird zur Erleichterung
der Versendung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen
an den Zollstätten, die Reduktionen der Maaße und Gewichte, welche in den
Tarifen der anderen kontrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche
sowohl der Großherzoglich Badischen Zollämter, als des handeltreibenden
Publikums amtlich bekannt machen lassen.
So lange, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches
Munz-System übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zollab-
gaben, wie in den anderen Vereinsstaaten, so auch im Großherzogthume Ba-
den nach dem Münz-Fuße geschehen, nach welchem die Entrichtung der übrigen
Landesabgaben daselbst Statt findet.
Es sollen aber schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmtlichen
kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bey allen
Hebestellen des Gesammtvereines, und von allen Zahlungspflichtigen ohne Un-
terschied, angenommen, und zu diesem Behufe die Valvations-Tabellen, über
welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits die erforderliche Eini-
gung Statt gefunden hat, im Großherzogthume Baden, wie umgekehrt die
hiernach zu berechnende Valvation der Großherzoglich Badischen Müunzen in
den anderen Vereinsstaaten offentlich bekannt gemacht werden.
Artikel 15.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld -Gebühren auf Flüssen, mit Ein-
schluß derjenigen, welche das Schiffögefäß treffen (Rekognitions-Gebühren)
sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen
des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, fer-
ner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts
Besonderes verabredet wird.
In letzterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Rhein und dessen
Nebenflüsse betrifft, die bey der Schifffahrt bieser Flüsse betheiligten Vereins-
staaten unverzüglich in Unterhandlung treten, um zu einer Vereinbarung zu
gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus= und Durchfuhr der Erzeug-
nisse der sämmtlichen Vereinslande auf den genannten Flüssen in den Schiff-
fahrtsabgaben, mit stetem Vorbehalte der Rekognitions-Gebühren, wo nicht
ganz befreyer, doch moglichst erleichtert wird.