Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Artikel  29.

Die  von  den  Zollerhebungs-Behörden  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierkeljahres
  aufzustellenden  Quartals-Ertrakte,  und  die  nach  dem  Jahres=  und
Bücherschlusse  aufzustellenden  Final-Abschlüsse  über  die  resp.  im  Laufe  des
Vierteljahres  und  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Zolleinnahmen
  werden  von  der  Großherzoglich  Badischen,  eben  so  wie  von  den  betreffenden
  Zoll-Direktionen  der  kontrahirenden  Vereinêstaaten,  nach  vorangegangener
  Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengetragen,  und  diese  sodann  an
das  in  Berlin  bestehende  Central-Büreau  eingesendet,  zu  welchem  Baden,
wie  jedes  Glied  des  Gesammtvereines,  einen  Beamten  zu  ernennen  die  Befugniß
  hat.

Dieses  Böreau  fertiget  auf  den  Grund  jener  Vorlagen  die  provisorischen
Abrechnungen  zwischen  den  vereinigten  Staaten  von  drey  zu  drey  Monathen,
sendet  dieselben  den  Central-Finanz-Stellen  der  letzteren,  und  bereitet  dice  definitive
  Jahresabrechnung  vor.

Wenn  aus  den  Quartals-Abrechnungen  hervorgehk,  daß  die  wirkliche
Einnahme  eines  Vereinsgliedes  um  mehr  als  einen  Monathsbetrag  gegen  den
ihm  verhältnißmäßig  an  der  Gesammteinnahme  zuständigen  Revennen-Antheil
zurückgeblieben  ist:  so  muß  alsbald  das  Erforderliche  zur  Ausgleichung  dieses
Ausfalles  durch  Herauszahlung  von  Seiten  des  oder  derjenigen  Staaten,  bey
denen  eine  Mehreinnahme  Statt  gefunden  hat,  eingeleitet  werden.

Artikel  30.

In  Absicht  der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten  sollen,  auch  im  Verhältniß
  des  Großberzogthumes  Baden  zu  den  kontrahirenden  Vereinsstaaten,
folgende  Grundsätze  in  Anwendung  kommen:

1)  Man  wird  keine  Gemeinschaft  dabey  eintreten  lassen,  vielmehr  übernimmt
  jede  Regierung  alle  in  ihrem  Gebiethe  vorkommenden  Erhebungs=
  und  Verwaltungskosten,  es  mögen  diese  durch  die  Einrichtung
und  Unterhaltung  der  Haupt=  und  Neben-Zollämter,  der  inneren  Steuerdmter,
  Hallämter  und  Packhöfe  und  der  Joll-Direktionen,  oder  durch
den  Unterhalt  des  dabeny  angestellten  Personals  und  durch  die  dem  letzteren
  zu  bewilligenden  Pensionen,  oder  endlich  aus  irgend  einem  anderen
  Bedürfnisse  der  Zollverwaltung  entstehen.

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