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Artikel 29.
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierkeljahres
aufzustellenden Quartals-Ertrakte, und die nach dem Jahres= und
Bücherschlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die resp. im Laufe des
Vierteljahres und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen
werden von der Großherzoglich Badischen, eben so wie von den betreffenden
Zoll-Direktionen der kontrahirenden Vereinêstaaten, nach vorangegangener
Prüfung, in Hauptübersichten zusammengetragen, und diese sodann an
das in Berlin bestehende Central-Büreau eingesendet, zu welchem Baden,
wie jedes Glied des Gesammtvereines, einen Beamten zu ernennen die Befugniß
hat.
Dieses Böreau fertiget auf den Grund jener Vorlagen die provisorischen
Abrechnungen zwischen den vereinigten Staaten von drey zu drey Monathen,
sendet dieselben den Central-Finanz-Stellen der letzteren, und bereitet dice definitive
Jahresabrechnung vor.
Wenn aus den Quartals-Abrechnungen hervorgehk, daß die wirkliche
Einnahme eines Vereinsgliedes um mehr als einen Monathsbetrag gegen den
ihm verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zuständigen Revennen-Antheil
zurückgeblieben ist: so muß alsbald das Erforderliche zur Ausgleichung dieses
Ausfalles durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bey
denen eine Mehreinnahme Statt gefunden hat, eingeleitet werden.
Artikel 30.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen, auch im Verhältniß
des Großberzogthumes Baden zu den kontrahirenden Vereinsstaaten,
folgende Grundsätze in Anwendung kommen:
1) Man wird keine Gemeinschaft dabey eintreten lassen, vielmehr übernimmt
jede Regierung alle in ihrem Gebiethe vorkommenden Erhebungs=
und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung
und Unterhaltung der Haupt= und Neben-Zollämter, der inneren Steuerdmter,
Hallämter und Packhöfe und der Joll-Direktionen, oder durch
den Unterhalt des dabeny angestellten Personals und durch die dem letzteren
zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen
Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen.
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