Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

98

2)  Hinsichtlich  desjenigen  Theiles  des  Bedarfes  aber,  welcher  an  den  gegen
das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  innerhalb  des  dazu  gehörigen  Grenzbezirkes
  für  die  Zollerhebungs=  und  Aufsichts=  oder  Kontrol-Behörden
und  Zoll-Schutzwachen  erforderlich  ist,  wird  man  sich  über  Pauschsummen
  vereinigen,  welche  jeder  der  kontrahirenden  Staaten  von  der  jährlich
  aufkommenden  und  der  Gemeinschaft  zu  berechnenden  Brutto-Einnahme
  an  Zollgefällen  in  Abzug  bringen  kann.

3)  Bey  dieser  Ausmittelung  des  Bedarfes  soll  da,  wo  die  Perzeption  privativer
  Abgaben  mit  der  Zoll-Erhebung  verbunden  ist,  von  den  Gehalten
  und  Amtöbedürfnissen  der  Zollbeamten  nur  derjenige  Theil  in  Anrechnung
  kommen,  welcher  dem  Verhältnisse  ihrer  Geschafte  für  den
Zolldienst  zu  ihren  Amtsgeschäften  uberhaupt  entspricht.

4)  Man  wird  sich  mit  der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  über  allgemeine
  Normen  vereinigen,  um  die  Besoldungsverhältnisse  der  Beamten
  bey  den  Zollerhebungs=  und  Aufsichtsbehörden,  ingleichen  bey
den  Zoll-Direktionen,  auch  in  Beziehung  auf  das  Großherzogthum
Baden  in  moglichste  Uebereinstimmung  zu  bringen.

Artikel  31.

Die  kontrahirenden  Theile  gestehen  sich  gegenseitig  das  Recht  zu,  den
Haupt-Zollämtern  auf  den  Grenzen  anderer  Vereinsstaaten  Kontroleure  beyzuordnen,
  welche  von  allen  Geschäften  derselben  und  der  Nebenämter  in
Beziehung  auf  das  Abfertigungsverfahren  und  die  Grenzbewachung  Kenntniß
zu  nehmen,  und  auf  Einhaltung  eines  gesetzlichen  Verfahrens,  ingleichen  auf
die  Abstellung  etwaiger  Mängel  einzuwirken,  übrigens  sich  jeder  eigenen  Verfügung
  zu  enthalten  haben.

Einer  näher  zu  verabredenden  Dienstordnung  bleibt  es  vorbehalten,  ob
und  welchen  Antheil  dieselben  an  den  laufenden  Geschäften  zu  nehmen  haben.

Artikel  32.

Der  Großherzoglich  Badischen  Regierung  steht  das  Recht  zu,  an  die
Joll-Direktionen  der  anderen  Vereinsglieder,  wie  umgekehrt  den  letzteren  an
die  Großherzoglich  Badische  Zoll-Direktion,  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,
  um  sich  von  allen  vorkommenden  Verwaltungsgeschäften,  welche  sich  auf
die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige
  Kenntniß  zu  verschaffen.  Das  Geschäftsverhältniß  dieser  Beamten