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2) Hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfes aber, welcher an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirkes
für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrol-Behörden
und Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen
vereinigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten von der jährlich
aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme
an Zollgefällen in Abzug bringen kann.
3) Bey dieser Ausmittelung des Bedarfes soll da, wo die Perzeption privativer
Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehalten
und Amtöbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung
kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschafte für den
Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften uberhaupt entspricht.
4) Man wird sich mit der Großherzoglich Badischen Regierung über allgemeine
Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten
bey den Zollerhebungs= und Aufsichtsbehörden, ingleichen bey
den Zoll-Direktionen, auch in Beziehung auf das Großherzogthum
Baden in moglichste Uebereinstimmung zu bringen.
Artikel 31.
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den
Haupt-Zollämtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Kontroleure beyzuordnen,
welche von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in
Beziehung auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß
zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf
die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung
zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob
und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Artikel 32.
Der Großherzoglich Badischen Regierung steht das Recht zu, an die
Joll-Direktionen der anderen Vereinsglieder, wie umgekehrt den letzteren an
die Großherzoglich Badische Zoll-Direktion, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen,
um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf
die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige
Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäftsverhältniß dieser Beamten