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zeugnisse gegenseitig zollfrey uͤbergehen koͤnnen, dazwischen liegendes Ausland
berührt wird: so sind die Vorschriften zu befolgen, welche im Zollvereine für
Fälle der Versendungen von Gegenständen des freyen Verkehres von Inland zu In-
land mit Berührung des Auslandes bestehen. Es ist in diesem Falle erforderlich:
a), bey Versendungen aus dem Vereinsgebiethe in das Herzogthum Nassau:
die Abgabe einer Deklaration von Seiten des Versenders oder Waaren-
führers, die Revision der Waaren, Anlegung des Verschlusses und Aus-
gangsbescheinigung von Seiten des Ausgangsamtes;
b) bey dem Eingange auf Deklarations = Scheine in das Vereinsgebieth:
Prüfung des Verschlusses, nach dessen unverletztem Befunde erst der
zollfreye Uebergang der Waaren gestattet werden darf. Bey Gegenstän-
den, deren gegenseitig freyer Uebergang nur auf Ursprungszeugnisse ge-
stattet ist, werden die Abfertigungen für den Durchgang durch das
Ausland den uUrsprungszeugnissen beygefügt.
8.
Wegen der Kontrole des Waarenverkehres auf jenen Strecken des Rheins
und Mains, wo nur ein Ufer zum Herzogthume Nassau, das andere aber zum
Königlich Preußischen oder Großherzoglich Hessischen Gebiethe gehört, sind von
den betroffenen Staaten besondere Verordnungen erlassen worden. Hinsichtlich
der Behandlung solcher Gegenstände, welche unter Begleitschein-Kontrole aus
dem einen Gebiethe in das andere übergehen, behalt es bey den bestehenden
Anordnungen sein Bewenden. Eben so wenig erleiden
9.
die Vorschriften wegen Erhebung des Durchgangszolles eine Aenderung.
Urkundlich haben Wir diese Verordmung durch eigenhändige unterschrift
vollzogen, auch befohlen, daß derselben das Staatssiegel beygedruckt und sie
zu Jedermanns Nachricht und Nachachtung in dem Regierungs-Blatte bekannt
gemacht werde. Weimar den 11. September 1835.
Carl Friedrich, Großherzog von Sachsen.
Freph. von Gersdorff. D. Schweicer.
Verordnung,
den freyen Verkehr zwischen den Staaten #„
des deutschen Zollvereines und dem Her- vdt. Ernst Muller.
zogthume Nassau betreffend.