Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

—  24  —

(No.  1414.)  Allerhoͤchste  Kabinetsorber  vom  Bsten  Februar  1833.,  wegen  Unzulaͤssigkeit  ber
freiwilllgen  Prorogation  des  Gerichtsstandes  in  Ehescheidungssachen.

D.  nach  Ihrem  Berichte  vom  26en  d.  M.  bei  einigen  Gerichten  angenommene
  und  praktisch  durchgeführte  Meinung,  als  ob  in  Ehescheidungsprozessen
eine  freiwillige  Prorogation  des  Gerichtsstandes  gesetzlich  zuladssig  sey,  ist  mit  der
öffentlichen  Ordnung  und  mit  den  Gesetzen,  welche  für  die  Erhaltung  der  Ehen
aus  religissen  und  sittlichen  Rücksichten  ernstliche  Vorsorge  tragen,  ganz  unvereinbar.
  Auch  würde  eine  solche  Prorogation  des  Gerichtsstandes,  über  welche  die
Partheien  übereinkommen,  nichts  anders  seyn,  als  ein  Kompromiß  der  Eheleute,
welches  in  dem  von  Ihnen  angeführten  6.  169.  Titel  II.  der  Prozeßordnung,
um  des  gemeinen  Besten  willen,  ausdrücklich  untersagt  ist,  und  es  läßt  sich  keinesweges
  anerkennen,  daß  die  Bestimmungen  der  Prozeßordnung  in  den  665.
160.  161.  Titel  II.  hierüber  irgend  einen  Zweifel  veranlassen.  Denn  Ehescheidungsprozesse
  gehören  nach  §.  128.  Zusatz  37.  zu  den  Rechtsgeschäften,  denen
nach  6.  126.  wegen  ihrer  besondern  Beschaffenheit  ein  eigener  Gerichtsstand  angewiesen
  ist;  sie  sollen  jederzeit  vor  dem  persönlichen  Gerichtsstande  des  Ehemanns
entschieden  werden,  wodurch  ein  spezieller  Gerichtsstand  der  Sache  begründet  wird,
der  nach  §&.  161.  die  Zulässigkeit  der  freiwilligen  Prorogation  ausschließt,  weil
dem  ungehörigen  Richter  die  Befugniß  nicht  zusteht,  über  einen  Gegenstand  zu
erkennen,  dessen  Entscheidung  an  das  Spezialsorum  der  Sache  in  Ehescheidungsprozessen,
  also  an  den  persönlichen  Gerichtsstand  des  Ehemanns,  gewiesen  ist.
Ich  genehmige  nun  zwar,  daß  nach  Ihrem  Antrage,  die  auf  den  Grund  freiwilliger
  Prorogationen  von  unbesugten  Richtern  rechtskräftig  erkannten  Ehescheidungen
  aufrecht  erhalten  werden,  es  bedarf  jedoch  keiner  Deklaration  der  gesetzlichen
Bestimmungen,  sondern  nur  einer  berichtigenden  Belehrung  der  Gerichte,  welche
denselben  mittelst  Aufnahme  deeses  Befehls  in  die  Gesetz-Sammlung  zu  ertheilen  ist.
Berlin,  den  25sten  Februar  1833.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staats=  und  Justizminister  v.  Kamptz  und  Mühler.