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32) Zu F. 63.
a) Rückbürgschaften sind wie „andere Bürgschaften“ zu liquidiren
und, wenn eine Unterpfandsbestellung damit verknüpft ist, diese
noch besonders.
Wenn zwey Schuldner solidarische Haftpflicht übernehmen:
so ist die Bürgschafts = Sportel nur Ein Mahl zu liquidiren, weil
jeder nur für den Antheil des Anderen bürgt.
b) Statt des in diesem §. citirten §. 59 ist 58 zu lesen.
83) Zu K. 69.
a) Die Arnsätze für Vergleichs= und Verdußerungs-Dekrete sind keine
aversionellen, mithin die vorausgegangenen Verhandlungen den
geeigneten Klassenansatzen unterworfen, soweit nicht nach §. 4 Nr.
4 ganz oder theilweise Sportel-Freyheit eintritt.
b) Bey Vergleichs-Dekreten richtet sich der Ansatz nach der Größe
des Anspruches des Unmündigen, nicht nach der Vergleichssumme.
P0) Verpfändungs-Dekrete, da wo sie gesetzlich nothwendig sind, un-
terliegen demselben Dekrets -Ansatze wie andere Verdußerungs=
Dekrete.
34) Zu §. 70. Wenn über das Vermögen mehrer Pflegebefohlenen nur
Eine Rechnung geführt wird: so richtet sich der Ansatz für den Ju-
stifikations-Schein nach dem Vermögensabwurfe jedes Einzelnen. Wenn
also z. B. zwey Geschwister jedes nur 10 Thaler Abwurf haben: so
tritt Sportel-Freyheit ein; hat jedes 51 Thaler Abwurf: so besteht der
Ansatz aus zweymahl 16 Groschen —= 1 Thaler 8 Groschen.
35) Zu §. 72. Die Bestimmungen dieses F. beziehen sich bloß auf aus-
gefertigte Quittungen. Wird zu den Mien gyuittirt, ohne das
darüber eine besondere Ausfertigung erfolgt: so findet nur der ge-
wöhnliche Protokoll-Ansatz §. 19 Nr. 1 und, wenn die Quittung in
einer förmlichen Prozeß-Sache erfolgt, der Ansatz in den 88. 23, 27
oder 31 Statt.