40
nimmt, soll von allen deutschen Universitaͤten ausgeschlossen seyn, und es soll
diese Ausschließung oͤffentlich bekannt gemacht werden.
Diejenigen, welche die Ausfuͤhrung solcher Verrufderklaͤrung vorsaͤtzlich be-
foͤrdern, werden nach den Umstaͤnden mit dem consilio abeundi oder mit
der Relegation bestraft, und es wird in Ansehung ihrer Aufnahme auf einer
anderen Universitckt dasjenige Statt finden, was oben zu F. 8 lit. b bestimmt
worden ist.
Gleiche Strafe wie die Beförderer vorgedachter Verrufserklärungen trifft
diejenigen, welche sich eine Verrufserkldrung gegen Privat-Personen erlauben
oder daran Theil nehmen.
Zu dem Abschnitte III.
Aushören des akademischen Bürgerrechtes.
Zu g. 127.
Jeder, welcher die Universität verläßt, hat sich bey dem Abgange mit
einem Zeugnisse der Universität über die Vorlesungen, welche er besucht hat,
über seinen Fleiß und seine Sittlichkeit zu versehen.
Dieses ist um so wichtiger für ihn, als nicht nur die Aufnahme auf an-
deren Universitäten durch die Vorlage eines solchen Zeugnisses bedingt ist,
sondern auch zwischen sämmtlichen deutschen Staatsregierungen die Verabre=
dung besteht, daß ohne ein solches Zeugniß niemand zu einer Staatsprüfung
zugelassen, also auch niemand zum Staatsdienste befördert werden soll.