Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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auszusprechende Strafe oder doch in Kosten genommen wird, 
und daß 
in allen Fällen die Feldgeschworenen, oder, wo dergleichen 
nicht sind, der Dorfrichter oder Schuldheiß und die Ge- 
richtsschöffen die Grenzversteinung in der Flur zu beaufsichtigen 
und dafür zu sorgen haben, daß die Grenzsteine, welche entfernt oder be- 
schädigt wurden, sofort wieder gehörig hergestellt werden; — 
falls zu Wiederherstellung der Grenzmarken die Einsicht der Flur- 
Charte oder die Zuziehung eines Geometers nöthig seyn sollte, dießfalls 
Anzeige bey der betreffenden Steuer-Revision zu machen, 
endlich aber es Pflicht jedes Orts-Steuereinnehmers ist, seiner 
vorgesetzten Behörde es anzuzeigen, wenn er bemerken sollte, daß einer 
der Vorschriften unter 1, 2, 3 nicht nachgelebt wird. 
Mit Zustimmung des Grohßherzoglichen Landschafts -Kollegiums werden 
alle Ortsvorstände angewiesen, ihren Gemeinden diese Bekanntmachung noch 
besonders gehörig einzuschärfen. 
Weimar den 18. May 1835. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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