Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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1)  Wenn  ein  Vereinsstaat  durch  einen  anderen  aus  dem  Auslande  oder
aus  einem  dritten  Vereinsstaate  seinen  Salzbedarf  beziehen,  oder  durch
einen  solchen  sein  Salz  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
versenden  lassen  will:  so  soll  diesen  Sendungen  kein  Hinderniß  in  den
Weg  gelegt  werden,  jedoch  werden,  in  so  fern  dieses  nicht  schon  durch
frühere  Verträge  bestimmt  ist,  durch  vorhergangige  Uebereinkunft  der
betheiligten  Staaten  die  Straßen  für  den  Transport  und  die  erforderlichen
  Sicherheitsmaßregeln  zur  Verhinderung  der  Einschwärzung  verabredet
  werden.

Wenn  zwischen  den  Salzpreisen  des  Großherzogthumes  Baden  und  eines
  an  dasselbe  grenzenden  Vereinsstaates  eine  solche  Verschiedenheit
bestände,  daß  daraus  für  den  einen  oder  den  anderen  dieser  Staaten
eine  Gefahr  der  Salz-Einschwärzung  hervorginge:  so  werden  die  hierbey
  betheiligten  Regierungen,  sich  über  Maßregeln  vereinbaren,  welche
diese  Gefahr  möglichst  beseitigen,  ohne  den  freien  Verkehr  mit  anderen
Gegenständen  zu  belästigen.

Artikel  11.

In  Bezug  auf  diejenigen  Exzeugnisse,  bey  welchen  hinsichtlich  der  Besteuerung
  im  Innern  noch  eine  Verschiedenheit  der  Gesehgebung  unter  den
einzelnen  Vereinslanden  Statt  finbet  (Artikel  7  lit.  b),  wird  auch  von  der
Großherzoglich  Badischen  Regierung  als  wünschenswerth  anerkannt,  hierin
ebenfalls  eine  Uebereinstimmung  der  Gesetzgebung  und  der  Besteuerungssätze
hergestellt  zu  sehen,  und  es  wird  daher  auch  ihr  Bestreben  auf  die  Herbeyführung
  einer  solchen  Gleichmäßigkeit  gerichtet  bleiben.  Bis  dahin,  wo  dieses
Ziel  erreicht  worden,  können  zur  Vermeidung  der  Nachtheile,  welche  für  die
Produzenten  des  eigenen  Staates  im  Verhältnisse  zu  den  Produzenten  in  anderen
  Vereinsstaaten  aus  der  ungleichen  Besteuerung  erwachsen  würden,  Erganzungs=
  oder  Auögleichungsabgaben  von  folgenden  Gegenständen  erhoben
werden:

A.  in  den  biöherigen  Vereinsstaaten:

a)  im  Königreiche  Preußen  von

Bier,

Branntwein,

Taback,

Traubenmost  und  Weinz

S