daß von den Abgeordneten der drey Landstände Unseres Großher-
zogthumes zur Deckung der von ihnen geprüften und anerkannten, im
Laufe der Rechnungsjahre 1836, 1837 und 1838 zu bestreitenden Staats-
bedürfnisse sowohl in Gemäßheit des Grundgesetzes über die landstandische
Verfassung vom 5. May 1816, als mit Rücksicht auf die Bestimmungen
des Grundgesetzes über die Steuerverfassung vom 29. April 1821 die
nachstehend verzeichneten Steuern und Abgaben in dem gesammten Großher=
zogthume für die Jahre 1836, 1887 und 1838 verwilliget worden sind,
nähmlich:
I. die von Grund und Boden vorzugsweise zu entrichtenden Steuern,
(alte Landsteuer, alte Grundsteuer)y, nach den weiteren Bestim-
mungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29. April 1821
g. 13;
II. als indirekte Steuern:
1) die Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Zölle nach
dem Gesetze vom 12. Dezember 1833 und dem dazu gehörigen Ta-
rife nebst Anhange;
2) die Steuer von der inländischen Braunkwein-Fabrikation nach
dem Gesetze vom 13. Dezember 1833 und der dazu gehörigen
Ordnung;
3) die Steuer vom inländischen Wein= und Labacksbau nach
dem Gesetze vom 13. Dezember 1833;
4) die Biersteuer (Biermalzschrot= Steuer) nach dem Gesetze vom
24. Dezember 1833, vorbehültlich einer verfassungsmäßig zu bewir-
kenden Abänderung der Berechnungs= und Erhebungsweise, auch Kon-
trole derselben;
5) die Salzsteuer nach dem Gesetze vom 7. Februar 1834;
6) der Spielkarten-Stempel nach dem Gesetze vom 2. Ja-
nuar 1834.
III. zur allgemeinen direkten Steuer:
1) vom Ginkommen aus Grund und Boden drey Termine alt-
Weimar'scher Grundsteuer, auögeschlagen und angelegt nach den Be-
immungen des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29. April
1821 F. 21 und §. 22;