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werden bey diesen Behörden, vorbehaltlich der gerichtlichen Bestätigungsspor-
tel, angesetzt wie folgt:
wenn der Gegenstand nicht uͤber 25 thlr. Werth hat gfhit. 12 gr.
nicht über 50 thlr. 4 " 1 " 4 0 4 * — —
2 4 100 2 r* % -in 7 - . 1. * 1 2 *
- * 200 = : — =
2
Von da an tritt Ein halbes Prozent des Werthes hinzu.
Kommt hingegen eine Gegenleistung dabey vor: so findet gar kein Spor-
telansatz Statt.
D. Mieth= und achtvertráge.
g. 52.
Mieth= oder Pachtverträge unterliegen der Bestätigungssportel
nicht; wird aber ein solcher Vertrag von der Behörde selbst verhandelt und
abgeschlossen, wie z. B. in Konkurs= und Segquestrations-Angelegenheiten:
so ist für sämmtliche dabey vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen
anzusetzen:
a) wenn die Gesammtsumme des Pachtzinses während der
ganzen Dauer des Vertrages nicht über 50 thlr.
beträgt — tbhlr. 12 gr.
und fuͤr jede Seite, welche der Vertrag in der Rein-
schrift uͤber Einen Bogen füllt, noch — 3
b) wenn die Gesammtsumme über 50 *i* aber nicht
über 100 thlr. beträgt . — . 16
und für jede Seite der Reinschrift über Einen Bogen — 4
e)von jedem weiteren vollen 100 thlr. bis 1000 thlr.
der Gesammtsumme treten dann noch hinze — 6=
d) von da an aber nur — 3
und bey c und d immer noch für jede Seite der Rein-
schrift über Einen Bogen . —. 4
K53.
Auf Kündigung oder sonst auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge
sind hinsichtlich des Sportelansatzes so anzusehen, als ob sie bey landwirth-
schaftlichem Eigenthume auf drey Jahre, bey anderen Gegenständen auf Ein
Jahr geschlossen wären.