Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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werden bey diesen Behörden, vorbehaltlich der gerichtlichen Bestätigungsspor- 
tel, angesetzt wie folgt: 
wenn der Gegenstand nicht uͤber 25 thlr. Werth hat gfhit. 12 gr. 
nicht über 50 thlr. 4 " 1 " 4 0 4 * — — 
2 4 100 2 r* % -in 7 - . 1. * 1 2 * 
- * 200 = : — = 
2 
Von da an tritt Ein halbes Prozent des Werthes hinzu. 
Kommt hingegen eine Gegenleistung dabey vor: so findet gar kein Spor- 
telansatz Statt. 
D. Mieth= und achtvertráge. 
g. 52. 
Mieth= oder Pachtverträge unterliegen der Bestätigungssportel 
nicht; wird aber ein solcher Vertrag von der Behörde selbst verhandelt und 
abgeschlossen, wie z. B. in Konkurs= und Segquestrations-Angelegenheiten: 
so ist für sämmtliche dabey vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen 
anzusetzen: 
a) wenn die Gesammtsumme des Pachtzinses während der 
ganzen Dauer des Vertrages nicht über 50 thlr. 
beträgt — tbhlr. 12 gr. 
und fuͤr jede Seite, welche der Vertrag in der Rein- 
schrift uͤber Einen Bogen füllt, noch — 3 
b) wenn die Gesammtsumme über 50 *i* aber nicht 
über 100 thlr. beträgt . — . 16 
und für jede Seite der Reinschrift über Einen Bogen — 4 
e)von jedem weiteren vollen 100 thlr. bis 1000 thlr. 
der Gesammtsumme treten dann noch hinze — 6= 
d) von da an aber nur — 3 
und bey c und d immer noch für jede Seite der Rein- 
schrift über Einen Bogen . —. 4 
K53. 
Auf Kündigung oder sonst auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge 
sind hinsichtlich des Sportelansatzes so anzusehen, als ob sie bey landwirth- 
schaftlichem Eigenthume auf drey Jahre, bey anderen Gegenständen auf Ein 
Jahr geschlossen wären.
	        
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