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Sind sie auf einige Zeit gewiß, auf eine bestimmte folgende, Zeit aber
ungewiß geschlossen: so richtet sich die Sportel nach der angegebenen ganzen
Pachtzeit oder Miethzeit.
Prolongationen unterliegen denselben Sporteln wie neue Verträge.
g. 54.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Dienst= und Arbeits-
Verträge, die von einer Behörde abgeschlossen werden und es richtet sich da
die Sportel nach der Gesammtsumme des Lohnes oder Leistungspreißes.
g. 65.
Ganz sportelfrey aber fuͤr jeden der Kontrahenten bleiben alle mit
Großherzoglichen Landeskassen, mit Kirchen, milden Stiftungen und Kom-
munen abgeschlossenen Pacht-, Mieth-, Dienst= und Arbeits-Verträge, jedoch
mit Vorbehalt der Bestimmungen in dem F. 129 und dem K. 137.
E. Schuldverschreibungen und dhnliche Urkunden.
g. 56.
Fuͤr gerichtliche und bezuͤglich lehensherrliche (F. 44) Be-
staͤtigung einer Verpfaͤndung:
1) bey Kapitalsummen bis 15 thlr. einschluͤssig — thlr. 8 gr.
2) - 1
- - 2 5 5 .-.·—- 2 z
3)-5 - 50 2 2 ... . — 416 -
4) - wb 2 75 4 - ... . — e 820 =
5)= - = 100 - ... . 12 — --
6) von da an tritt Ein halbes Prozent und
7) von 1000 thlrn. an Ein Viertel Prozent hinzu.
g. 57.
Hypotheken, die ohne Ausfertigung einer urkunde eingetragen werden,
und Vormerkungen eines besonderen Pfand= oder andern Rechtes im Hypo-
theken-Buche, ingleichen die Konsense für Darleihen aus Kirchen-Aerarien,
aus Sparkassen und milden Stiftungen jeder UArt (. 4 Nr. 9), so lange sie
die Summe von 100 thlrn. nicht übersteigen, serner die Kautions-Scheine
für Rechnungsführer der Kirchen, Schulen und milden Stiftungen unterliegen