Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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thek-Verhandlungen  und  wenn  die  Bestätigung  abgeschlagen  oder  das  Gesuch

zurückgenommen  wird,  treten  bezüglich  die  Bestimmungen  des  F.  47  ein.

g.  61.
Für  Löschung  einer  Vormerkung  oder  eingetragenen  Hypothek,
  einschlüssig  der  Registratur  und  Bemerkung  im  Hopotheken-Buche,
  wenn  die  zu  löschende  Summe  nicht  über

100  thlr.  beträgt  .  .  .  .  .  .  .  —  thlr.  4
bis  1000  thlr.  einschlüssig  —.  „  8
von  jedem  weiteren,  vollen  oder  nur  awzefangeuen  i  1000  ihlr.
noch  —.  8
für  Loͤschung  einer  General-  Hypothek  immer  nur  .  "  4
Wird  ein  Cöschungsschein  besonders  verlangt:  so  tritt
für  diesen  ein  gleich  hoher  Ansatz  hinzu.
Die  Löschungs-Sportel  für  einzelne  freygegebene  Grundstücke
  aus  mehren  gemeinschaftlich  verpfandeten  richtet  sich  nach
dem  Werthe  der  freygegebenen.
Wegen  vorbehaltenen  Hypotheken  bey  Käufen  oder  anderen
  Vertraͤgen  siehe  h.  48.
g.  62.
Hypotheken-  Scheine,  d.  h.  Zeugnisse  uͤber  den  Betrag
der  auf  einem  Grundstuͤcke  haftenden  Schulden  oder  uͤber  die
Hypotheken-Fähigkeit  desselben  überhaupt,  welche  einem  Interessenten
  auf  Nachsuchen  ausgefertiget  werden:
wenn  der  Werth  des  zu  verpfändenden  Gegenstandes
nicht  über  100  thlr.  beträgt  .  .  .  .—-4
*  100  -  2  .  .  —  8
2  =  2000  -  .  .  .  .  .  —  612
3  2  5000  2  n  0  -  —  I  16
-  210,000  -  2  .  .  .  1.-=  —
-  .25,000  =  -  .  .  .  .  1.  12
darüber  hinaus  .  .  .  .  .  .  2.—

§.63.

Bey  Buͤrgschaften  und  Renunziationen  der  Ehegatten,
moͤgen  sie  nun  in  das  Hauptschuld-Dokument  aufgenommen

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