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thek-Verhandlungen und wenn die Bestätigung abgeschlagen oder das Gesuch
zurückgenommen wird, treten bezüglich die Bestimmungen des F. 47 ein.
g. 61.
Für Löschung einer Vormerkung oder eingetragenen Hypothek,
einschlüssig der Registratur und Bemerkung im Hopotheken-Buche,
wenn die zu löschende Summe nicht über
100 thlr. beträgt . . . . . . . — thlr. 4
bis 1000 thlr. einschlüssig —. „ 8
von jedem weiteren, vollen oder nur awzefangeuen i 1000 ihlr.
noch —. 8
für Loͤschung einer General- Hypothek immer nur . " 4
Wird ein Cöschungsschein besonders verlangt: so tritt
für diesen ein gleich hoher Ansatz hinzu.
Die Löschungs-Sportel für einzelne freygegebene Grundstücke
aus mehren gemeinschaftlich verpfandeten richtet sich nach
dem Werthe der freygegebenen.
Wegen vorbehaltenen Hypotheken bey Käufen oder anderen
Vertraͤgen siehe h. 48.
g. 62.
Hypotheken- Scheine, d. h. Zeugnisse uͤber den Betrag
der auf einem Grundstuͤcke haftenden Schulden oder uͤber die
Hypotheken-Fähigkeit desselben überhaupt, welche einem Interessenten
auf Nachsuchen ausgefertiget werden:
wenn der Werth des zu verpfändenden Gegenstandes
nicht über 100 thlr. beträgt . . . .—-4
* 100 - 2 . . — 8
2 = 2000 - . . . . . — 612
3 2 5000 2 n 0 - — I 16
- 210,000 - 2 . . . 1.-= —
- .25,000 = - . . . . 1. 12
darüber hinaus . . . . . . 2.—
§.63.
Bey Buͤrgschaften und Renunziationen der Ehegatten,
moͤgen sie nun in das Hauptschuld-Dokument aufgenommen
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