Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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nur der Haͤlfte vorstehender Ansaͤtze. Erfolgt bey Vormerkungen spaͤterhin 
die wirkliche Eintragung: so wird die andere Hälfte nachgezahlt. 
S. 58. 
Die zu Sicherung des Vater= oder Mutter-Gutes minderjähriger Kinder 
bestellte Spezial= oder General-Hypothek bleibt sportelfrey und eben so 
jede General-Hypothek, die bloß mit einer Spezial-Hypothek zugleich 
bestellt wird. 
Wird aber eine General-Hypothek allein bestellt: so treten ganz die- 
selben Ansätze ein, welche die §.§. 56 und 57 bestimmen. 
d. 659. 
Für die Uebertragung einer ganzen hypothekarischen Forderung auf an- 
dere Grundstücke wird nur halb soviel als für eine vorher noch gar nicht 
konsentirte Schuld liquidirt. Werden aber bloß einzelne Grundstücke aus 
mehren gemeinschaftlich verpfändeten freygegeben und andere dafür eingesetzt, 
oder wird die Sicherheit einer hypothekarischen Forderung durch Hinzufügung 
neuer Pfandgrundstücke verstärkt: so ist die Konsens-Sportel nach der Hälfte 
des Tarwerthes der neu verpfändeten Grundstücke zu bemessen. Für die 
Bestätigung einer Hypothek für unschätzbare oder doch nicht ohne die größte 
Schwierigkeit schätzbare Gegenstände ist zu entrictern . — thlr. 8 gr. 
bis 1 —. 
S. 60. 
Damit (§. 56 bis F. 59) sind alle gerichtliche Niederschriften und Aus- 
fertigungen von der Angabe der Schuldverschreibung oder sonst von dem An- 
trage auf Eintragung bezüglich Vormerkung bis zur Bestätigung, Eintragung 
und bezüglich Aushändigung der Urkunde bezahlt. Selbst wenn die Schuldur- 
kunde schon vollzogen übergeben und die Bestätigung ihr angefügt wird, darf 
für die alsdann bey den Akten zu behaltende Abschrift nichts Besonderes an- 
gerechnet werden. Auch für die einer Konsens-Urkunde einverleibten Zeugnisse, 
z. B. über Nicht-Eristenz stillschweigender Hypotheken, Ledigkeit des Erbor- 
gers u. s. w., ist nichts zu liquidiren, wohl aber für die bey den Akten be- 
haltene Abschrift des Verzeichnisses der verpfändeten Grundstücke. 
Abschriften zu den Konsens-Büchern in der bisherigen Weise finden 
künftig nicht mehr Statt. Bey außergewöhnlichen Vorkommenheiten in Hypo- 
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