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oder aber bloß zu Protokoll erklaͤrt werden, erhoͤhet sich die
Konsens-Sportel um ein Sechetel ,
mindestens jedoch um . . — thlr. 4 gr.
und wenn eine besondere urkunde daruͤber ausgefertiget wird:
so ist dafür ein Drittel soviel als für einen Konsens,
mindestens jedoch . . „ —. 8.-
anzusetzen, einschlüssig des HProtokolles. Doch tritt in den
#§. 57 bezeichneten Fällen auch hier dieselbe Begünstigung ein.
Andere Bürgschaften, Kautions= und dergleichen Urkun-
den, welche gerichtlich bestatiget, eingetragen oder auch
nur niedergeschrieben werden, unterliegen einem Sportelansatze
von Einem 8woͤlftel Prozent,
mindestens aber von . . . . — . 12
einschlüssig des Protokolles,
und, wenn sie keine bestimmte Summe zum Gegenstande ha-
ben, einem Ansatze von . . . . . „ — „ 12=
bis 2 —.=
Rückbürgschaften sind wie andere Bürgschaften zu liqui-
diren und wenn eine Unterpfandsbestellung damit verknüpft ist,
diese noch besonders.
Wenn zwey oder mehre Schuldner solidarische Haftpflicht
übernehmen: so ist die Bürgschafts-Sportel nur Ein Mahl
zu liquidiren.
S. 64.
Für Konsens-Prolongation wird nur die Hälfte des ursprünglichen An-
satzes gerechnet. «
§O 65.
Wenn die eine Verpfändung bestätigende gerichtliche Behoͤrde nicht
zugleich die Lehnsbehörde ist: so finden für letztere noch besonders fol-
gende Ansätze Statt, vorausgesetzt, daß nicht eine niedrigere Gebühr bisher
berkömmlich war:
a) für das Anbringen, den Konsens und die Urkunde dar-
über, einschlüssig der Schreibegebühr,
wenn das zu konsentirende Anleihen nicht über 100
thlr. beträagt . . . . „ —tthlr. 8 gr.
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