Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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nachgelassene Befugniß, ihren Bedarf an Salz von den Salinen selbst abzu- 
holen möglichst erleichtert, also diese Abholung von mehren, bisher damit 
verbundenen Schwierigkeiten befreyet werden konnte. 
In Unserem Abschieds -Dekrete vom 1. Februar d. J. haben Wir dem- 
nächst dem getreuen Landtage zugesichert, daß ein Uns von demselben in vor- 
gedachten Beziehungen überreichter Aufsatz von Unserem Landschafts-Kollegium 
genau geprüft werden solle, damit da5jenige, was die Prüfung be- 
stehe, benutzt werden könne. Jener Aufsatz beantragte hauptsächlich Her- 
absetzung der Fuhrlohnvergütung, welche bisher für die Herbeyführung des 
Salzes von den Salinen in die Salzuiederlagen oder in die Gemeinden gezahlt 
wurde, und Aufhebung der Salzniederlagen, um jedem Orte, wenigstens auf 
dem Lande, die Abholung des Salzes von der geeigneten Saline unmittelbar 
gegen billige Transport-Vergütung zu überlassen. Die von Unserem Landschafts- 
Kollegium angestellte gründliche Prüfung dieser Vorschläge hat, bey einigen 
die Maßregel folgerichtig erweiternden Modifikationen, ihre Ausführbarkeit 
und eine durch solche zu erreichende, nicht unbedeutende Ersparniß an Verwaltungs-= 
kosten ergeben, wodurch es gelingen könnte, den jährlichen Reinertrag der 
Sal:steuer um den sechsten Theil des bisherigen Abwurfes derselben, ohne 
Erhöhung der Steuer, zu steigern. Auch konnte Uns hierbey versichert werden, 
daß im Interesse der übrigen Zollvereins-Staaten gegen die mehrgedachten 
Vorschläge sich Nichts erinnern lasse, da die Kontrole der Salinen und die 
Vorschriften wegen der Legitimirung und Kontrolirung der Salz-Transporte 
durch deren Ausführung eine Aenderung nicht erleiden werden. 
In Betracht nun, daß, so weit dieses der Natur der Sache und den jedes- 
mahl obwalrenden Verhältmssen nach thunlich zu seyn vermag, dafür zu 
sorgen ist, daß von den Beyträgen aus dem Vermögen und Erwerbe der 
Staatsgenossen, welche als Steuern zu Bestreitung des Staatsbedarfes zu 
leisten sind, so wenig alo möglich für Kosten der Erhebung und Verwaltung 
der Steuern aufgehe, so viel als möglich dagegen in die Staatskasse zu Er- 
reichung der Zwecke fließe, welchen die Steuern als Mittel gewidmet sind; 
in Erwägung ferner, daß in Betreff der Salzsteuer-Verwaltung durch dle 
Vorschlage und #nträge des getreuen Landtages sich in einem bedeutenden 
Grade die empfohlene Minderung der Kosten der Verwaltung, die Verein- 
fachung dieser Verwaltung und die Erhöhung des Reinertrages der Salzsteuer 
erwarten läßt; in Betracht endlich, daß Wir in den von dem getreuen Land=
	        
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