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heiten, z. B. bey den Hegemahlen und den Flurzuͤgen in den Gemeinden wie-
derholt, auch uͤberhaupt die Achtung des Eigenthumes und die Ehrfurcht vor
den Mitteln, dasselbe sicher zu stellen, in den jugendlichen Gemüthern erweckt
und recht fest begruͤndet werde.
Weimar den 30. November 1836.
Großherzoglich Sächsische Immediat-Kommission für das
katholische Kirchen= und Schulwesen.
C. v. Conta.
III. Zur Beseitigung der über die Auslegung des F. 21 des Triftge=
setzes vom 3. April 1821 in Verbindung mit dem §. 7 dieses Gesetzes und
der Bestimmung unter Nummer IV im Nachtragsgesetze vom 19. May 1826
erhobenen Zweifel, haben Se. Konigliche Hoheit, der Großherzog, nach an-
gehörtem Gutachten Hoöchstihrer drey obersten Landes-Justiz-Kollegien eine
authentische Interpretation dahin zu ertheilen gnadigst geruhet:
daß die Stelle des §. 21 des Huth= und Triftgesetzes vom 3. April 1821:
„Kleestücke, welche vor dem Eigenthümer nicht zum Abhauen, son-
dern zur Weide für eigenes Vieh auf dem Stocke angesacket wurden
und wirklich nur hierzu benutzt werden, sind auch im zweyten Jahre
von dem Triftberechtigten bis nach Michaelis zu schonen, es wäre
denn, daß der Eigenthümer sie früher umzureißen, oder zu bedüngen
anfinge 2c.“
keine Ausnahme vop dem im K. 7 desselben Gesetzes und im Nachtrags-
gesebe vom 19. May 1826 unter Ziffer IV ausgesprochenem Verbothe
des Einzelhüthens enthalte; daß vielmehr die Schommg des im F. 21
bezeichneten, zum Abweiden bestimmten Klees nur unter der Voraus-
sehung vorgeschrieben sey, wenn es dem aussäenden Eigenthümer frey-
stehet, solchen Klee mit seinem Vieh, ohne Ueberschreitung des verbothe-
nen Einzelhüthens, abzuweiden.
Hôchstem Befehle gemäß wird dieses hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 1. Dezember 1836.
Großherzoglich Sächfische Landesregierung.
von Müller.