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in denjenigen Staat zu verweisen sind, welchem der Vater, bezuͤglich die Mut-
ter, zugehoͤrt, ist die einmahl erfolgte Zuweisung der Kinder nicht
auf eine gewisse Zeit beschränkt, sondern als so lange fortwährend zu be-
trachten, bis etwa die Kinder in dem anderen Staate selbstständig ein neues
Heimathsrecht, im Sinne der Bestimmungen der Konvention, erwerben wer-
denz auch verliert, sobald einer heimathslosen Familie ein Heimathsort, in
Gemäßheit der Konvention, angewiesen worden ist, dieselbe die Eigenschaft
einer heimathslosen.
8.
Obige erlaͤuternde Bestimmungen, nahmentlich die zu §. 6 der Konbden=
tion, durch welche eine, der bisher befolgten, entgegengesetzte Norm festgestellt
wird, finden nicht auf fruͤhere, durch beiderseitige Vereinbarung bereits zur
Erledigung gekommene, sondern nur auf solche Fälle Anwendung, welche zur
Zeit zwischen den beiderseitigen Paziszenten in Verhandlung begriffen sind,
oder für die Folge in Frage gelangen werden.
Süämmtliche Polizey= Unterbehörden des Großherzogthumes werden hier-
von in Kenntniß gesetzt mit der Anweisung, hiernach sich zu achten und das
Geeignete in vorkommenden Fällen wahrzunehmen.
Weimar am 25. May 1837.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
III. Mit Beziehung auf unsere Bekanntmachung vom 18. Dezember
1817, die Geschäftsverhältnisse mit den Großherzoglichen Hessenschen Justiz=
uUnterbehörden betreffend, bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß
in Gemäßheit einer, neuerer Zeit eingetretenen Veränderung in der Gerichts-
Organisation der Großherzoglichen Hessenschen Provinz Rheinhessen, der Groß-
berzogliche General-Staatsprokurator zu Mainz zu Besorgung der Korrespon-
denz zwischen den auswärtigen Justiz-Behörden und denen der Provinz Rhein-
bessen beauftragt worden ist.
Weimar den 26. May 1837.
Großherzoglich Sächfische Landesregierung.
von Müller.