Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Inhalt.

Seite  des

Regierungslattes.



Nr.  der
Bekannt- 



Mittelmölmeshof,  dem  Justiz-Amte  Eisenach  gänzlich  einverleibt

Münzen  des  Alterthumes  —  Vorschriften  über  deren  Erhaltung

Münzfuß  in  dem  Amte  Oldisleben.  Einführung  des  Königl.  Preußi=  r
schen  daselbst.  Patent  vom  1.  August  182121474  ..  ...

 

N.
Nachdruck  —  Bundestagsbeschluß  wegen  Aufstellung  gleichförmiger
Grundsätze  gegen  denselben  .  .

Oesterreich.  Verordnung  im  Betreff  der  Pässe  der  dahin  Reisenden
Oldenburg  =  Hannover-Braunschweigscher  Steuerverein.  Uebereinküunfte
  zu  Beförderung  der  Verkehrsverhältnisse  zwischen  diesem
und  dem  Preußisch-Thüringschen  Zoll=  und  Handels-Vereine..
Oldisleben.  Einführung  des  Knal.  Preuß.  Münzfußes  in  dem
dasigen  Amttttttt

V.

Paͤsse  der  in  die  Kaiserl.  Koͤnigl.  Oesterreichischen  Staaten  Reisenden
müssen  mit  weniger  Ausnahme  mit  einer  genauen  Person-Beschreibung
  versehen  seern

Pässe  zum  Reisen  sollen  an  Mindersährige  nur  mit  eiiviizins  der
Aeltern  oder  Vormünder  ausgestellt  werden

Peitschenstock-Macher  und  Pfeifenkopf-Schnitzer  in  den
Amtsbezirken  Kaltennordhdeim,  Dermbach  und  Ostheim.  Gesetze
über  das  Gewerbe  derselben  v.  31.  März  und  29.  August  1837

Pferdefutter.  Hiefür  darf  von  Staatêédienern  bei  Offizial-Verrichtungen
  in  dem  Inlande  eine  Vergütung  nicht  liquidirt  werden

Pbarmacopöe  —  Konigl.  Preußische  —  5te  Auflage,  Berlin  1829
—  deren  Einführung  mit  einigen  Abanderungen  in  dem  Großherzogthume

  ...  ....  .....  .  .  .  ....  .....  .  ..  ..  ....  ...  ..

Postverh  áltnisse  zu  Nustedt#  ......»...  ..  ..  .  ....
R.

Rechtsbeistaͤnde  —  auswaͤrtige  —  deren  Praxis  vor  den  Groß—

herzoglichen  Gerichtsstelen

Regierungs-Blatt  —  Großherzogliches  —  sowie  die  an  die  Stelle
des  Wochenblattes  getretene  Weimarische  Zeitung  nebst  Beilage,
in  so  weit  darin  amtliche  Nachrichten  enthalten  —  sollen  in  den
Gemeindeversammlungen  durch  den  Schuloheißen  oder  sonstigen
Vorsteher  edes  Ortes  regelmäßig  vorgelesen  werden.  (Reg.  Bl.
v.  J.  1817  S.  2,  v.  J.  1834  S.  63  Er.  II)  ...  .  .  .  ...  ....

53.
41-  46.

90  92.

32.

93—132.

47—49.

32.
46.

13—15.
55—57.

33—35.
49—52.

40.

 

16.

 

machung.

II.
1,  8.