Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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8. 12. 
Außer dem Zolle kann, wenn Waaren nach den Vorschriften dieses Ge 2. Beztrte 
setzes unter besonderen Kontrole-Formen abgefertiget oder mit Verschluß be- Verschtug-e, 
legt werden, die Entrichtung des im Zoll-Tarife bestimmten Bezettelungs-. 
oder Verschluß-Geldes verlangt werden. 
g. 183. 
Der Zoll-Tarif kann nur alle drei Jahre im Ganzen berichtiget und Wnise 
muß sodann für die nächsten drei Jahre, acht Wochen vorher, vollständig Touwfes. 
von Neuem herauögegeben werden. 
Abänderungen einzelner Zollsätze oder Erlduterungen über letztere sollen 
der Regel nach nur jährlich auf Ein Mahl ausgesprochen, wenigstens acht 
Wochen vor dem ersten Januar zur oöffentlichen Kunde gebracht, und erst von 
diesem Tage an angewendet werden. 
1. 
Zur richtigen Anwendung des Zoll-Tarifes dient das amtlich bekannt zu * * 
machende Waarenverzeichniß, welches die einzelnen Waaren-Artikel nach ihren o 
im Handel und sonst üblichen Benennungen in alphabetischer Ordnung aufzählt 
und den auf jeden derselben anwendbaren Tarif-Satz bezeichnet. 
Wo dennoch über die richtige Anwendung des Tarifes auf die einzelnen 
zollpflichtigen Gegenstände ein Zweifel eintritt, wird letzterer im Verwaltungs- 
wege durch den General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels- 
Vereines und in letzter Instanz von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen, entschieden. 
§. 15. 
Zur Entrichtung des Zolles ist dem Staate derjenige verpflichtet, welcher s. #aollich. 
zur Zeit, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (natürlicher Besitzer) des zolll, 
pflichtigen Gegenstandes ist. — Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher 314 
den zollpflichtigen Gegenstand aus einer öffentlichen Niederlageanstalt entnimmt. 
Inwiefern der Inhaber, der nicht zugleich Eigenthümer ist, von letz- 
terem oder dem Absender oder Empfänger des zollpflichtigen Gegenstandes die 
Erstattung der Abgaben verlangen könne, ist nach den, unter ihnen bestehen- 
den rechtlichen Verhältnissen, den Grundsätzen des Civil-Rechtes gemäß, zu
	        
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