Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Zur Urkunde dessen haben die oben genannten Bevollmaͤchtigten denselben 
unter Beifuͤgung ihrer respektiven Siegel unterzeichnet. 
Geschehen zu Berlin den 21. Januar 1889. 
« E. Michaelis. 1 F. H. W. von Scherff. 
G K. L. Windhorn. G J. J. Rochussen. 
Fr. Wilh. Westphal. 
Handels= und Schifffahrts-Vertrag 
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, 
Württemberg, Baden, Kurhessen, Groß- 
herzogthume Hessen, den zum Thüring-= 
schen Zoll= und Handels-Vereine gehs- 
rigen Staaten, Nassau und Frankfurt 
einer Seits, und den Niederlanden an- 
derer Seits vom 21. Januar 18839. 
II. Daß die der Königlich Niederländischen Staaksregierung im Artikel 
4 des vorstehend abgedruckten Handelsvertraqzes vom 21. Januar d. J. zuge- 
standene Ermäßigung der Eingangsabgabe von Niederländischem, zum Gebrauche 
vereinsländischer Raffinerien, unter Kontrole der Verwendung, eingehenden 
Lumpenzucker bis auf die Halfte des gegenwärtigen Tarif-Satzes, also 
bis fünf und einen halben Thaler Preuß Kourant vom Zentner, in Rücksicht auf 
die mit anderen Regierungen eingeleiteten Unterhandlungen und in Erwartung 
billiger Gegenleistungen, gleichzeitig, und daher acht Wochen nach Publikation 
des gedachten Handelsvertrages, hinsichtlich alles Lumpenzuckers, welcher über 
die Zollgrenze gegen das Königlich Niederländische Gebiet und ferner über die 
nördliche Zollgrenze bis Memel mit gleicher Bestimmung und unter Kontrole 
für vereinöläudische Raffinerien eingeführt werden wird, ohne Unterschied des 
Ursprunges desselben, vorläufig Amwendung erhält, wird hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 22. April 1839. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freihertevon Gersdorff.
	        
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