Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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I. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
20. N. 
(hun hiermit kund und zu wissen: 
Zu Beseitigung der Mißverhältnisse und Ungleichheiten, welche auch in 
der Rechtöpflege Unsres Großherzogthumes durch die Anwendung der gegen- 
wärtig bestehenden einzelnen, zu verschiedenen Zeiten ergangenen, zum Theil 
mit dem dermaligen Stande der Rechtswissenschaft und den Fortschritten der 
Volksbildung nicht mehr im Einklange stehenden Strafgesetze zu bemerken ge- 
wesen sind, haben Wir ein Strafgesetzbuch zu erlassen beschlossen. Unter 
Zustimmung Unserer getreuen Landstände bringen Wir dasselbe als ein allgemei- 
nes Landesgesetz hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und bestimmen zugleich 
über dessen Anwendung Folgendes: 
Das Strafgesetzbuch tritt mit dem 1. August 1839 in Kraft und alle 
bisher gültig gewesene gesetzliche Bestimmungen über Bestrafung von Ver- 
brechen oder Vergehen werden hiermit, von jenem Tage an, für aufgeho- 
ben und ungültig erklärt, insofern nicht zufolge der nachstehenden Anordnun- 
gen eine Ausnahme Statt findet. 
Neben dem Strafgesetzbuche verbleiben zur Zeit noch ferner in Kraft: 
a) die Soldatengesetze vom 26. May 1811, jedoch mit Ausnahme der 
Art. 21 bis mit 39, indem die gemeinen Verbrechen der Sol- 
daten nach gegenwärtigem Strafgesetzbuche zu richten sind; 
b) die Gesetze gegen die Vergehen der Studirenden auf der Universität 
Jenaz 
) die das Verlagsrecht der Buchhändler, die Censur und den Nachdruck 
betreffenden gesetzlichen Bestimmungen; 
4) die wegen Steuer= und Zoll-Kontraventionen, sowie wegen Hinter-
	        
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