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I.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
20. N.
(hun hiermit kund und zu wissen:
Zu Beseitigung der Mißverhältnisse und Ungleichheiten, welche auch in
der Rechtöpflege Unsres Großherzogthumes durch die Anwendung der gegen-
wärtig bestehenden einzelnen, zu verschiedenen Zeiten ergangenen, zum Theil
mit dem dermaligen Stande der Rechtswissenschaft und den Fortschritten der
Volksbildung nicht mehr im Einklange stehenden Strafgesetze zu bemerken ge-
wesen sind, haben Wir ein Strafgesetzbuch zu erlassen beschlossen. Unter
Zustimmung Unserer getreuen Landstände bringen Wir dasselbe als ein allgemei-
nes Landesgesetz hierdurch zur öffentlichen Kenntniß und bestimmen zugleich
über dessen Anwendung Folgendes:
Das Strafgesetzbuch tritt mit dem 1. August 1839 in Kraft und alle
bisher gültig gewesene gesetzliche Bestimmungen über Bestrafung von Ver-
brechen oder Vergehen werden hiermit, von jenem Tage an, für aufgeho-
ben und ungültig erklärt, insofern nicht zufolge der nachstehenden Anordnun-
gen eine Ausnahme Statt findet.
Neben dem Strafgesetzbuche verbleiben zur Zeit noch ferner in Kraft:
a) die Soldatengesetze vom 26. May 1811, jedoch mit Ausnahme der
Art. 21 bis mit 39, indem die gemeinen Verbrechen der Sol-
daten nach gegenwärtigem Strafgesetzbuche zu richten sind;
b) die Gesetze gegen die Vergehen der Studirenden auf der Universität
Jenaz
) die das Verlagsrecht der Buchhändler, die Censur und den Nachdruck
betreffenden gesetzlichen Bestimmungen;
4) die wegen Steuer= und Zoll-Kontraventionen, sowie wegen Hinter-