Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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ziehung anderer Staats= oder Gemeinde-Abgaben, ingleichen wegen 
Beeinträchtigung der Regalien angedrohten Strafen; 
e) alle in dem Huth= und Triftgesetze vom 3. April 1821 und in dem 
Gesetze über die Heimathsverhältnisse vom 11. April 1833 sowie 
in den Nachträgen zu denselben, ingleichen alle wegen polizeilicher 
Vergehungen vorhandene Strafbestimmungen, mögen sie von Justiz- 
oder von Polizei = Behörden gehandhabt werden, diejenigen allein 
ausgenommen, welche sich auf geschlechtliche Verletzung der Sittlich- 
keit beziehen; 
+) die zum Schutze der Forsten und der Jagden bestehenden besonderen Ge- 
setze nach dem Art. 236 und dem Art. 283 des Strafgesetzbuches selbst; 
das Gesetz zur Abstellung des Vagabunden-Wesens in dem Eisenachi- 
schen Oberlande vom 21. März 1837; 
b) die wegen der Ablieferung menschlicher Leichname zur anatomischen Anu- 
stalt in Jena bestehenden Vorschriften; 
i) alle Gesetze, Verordnumgen und Instruktionen, welche in den ver- 
schiedenen Zweigen der Staats-, Kirchen= und Gemeinde-Verwal- 
tung zur Aufrechthaltung der Ordnung und Disziplin oder zum Besten 
öffentlicher Anstalten Ordnungs= und Zwangs-Strafen angedroht 
haben, mit Einschluß derjenigen Grundsätze und Bestimmungen, nach 
denen zeither in Absicht der Voraussehungen verfahren worden ist, 
unter welchen die im siebenzehenten Kapitel des Gesetbuches bezeich- 
neten, in offentlichen Pflichten stehenden Personen, zu Folge des durch 
gesetzlich strafbare Handlungen neben der etwa verwirkten Strafe 
oder sonst überhaupt für sie verlornen öffentlichen Vertrauens, ent- 
weder auf Zeit oder für immer von den ihnen anvertrauten Aemtern 
oder Verrichtungen zu entfernen sind. 
III. 
Auch verbleibt es bei den in einzelnen, bisher gültigen Strafgesetzen ent- 
haltenen civil-rechtlichen Bestimmungen, insofern nicht dieselben durch spezielle 
Vorschriften dieses Gesetzbuches aufgehoben oder abgeändert sind. 
IV. 
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches sind auch auf die vor der Publi- 
kation desselben begangenen Verbrechen anzuwenden, jedoch mit Ausnahme 
solcher Verbrechen, welche früher mit gelinderen Strafen bedroht waren. 
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