Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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lichen Handlung oder von der letzten Anregung, welche der zur Anzeige Be- 
rechtigte bei dem Gerichte bewirkt hat. 
Artikel 79. 
Unterbrechung der Verjährung. 
Der Lauf der Verjdährung wird durch die zum Behufe der Untersuchung 
wegen des in Frage befangenen Verbrechens erfolgte Arretirung oder Ver- 
nehmung des Angeschuldigten, ingleichen durch jede andere von dem Richter 
gegen denselben zu Einleltung oder Fortstellung der Untersuchung unternom- 
mene gerichtliche Handlung, bei der einjährigen Verjährungszeit überdieß auch 
durch die Anzeige des dazu Berechtigten, und nach bereits begonnener Unter- 
suchung durch jede neue, von letzterem bei Gericht bewirkte, Anregung unter- 
brochen. 
Artikel 80. 
Unverjährbare Werbrechen. 
Bei Verbrechen, welche mit Todesstrafe oder unbedingt mit lebensläng- 
#licher Zuchthausstrafe bedroht sind, findet eine Verjéhrung nicht Statt. 
Jweiter Dhe il. 
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung. 
Erstes Kapitel. 
Vom Hochverrathe, vom Staatsverrathe und von anderen die Sicherheit des 
Staates gefaͤhrdenden Handlungen. 
Artikel 81. 
Hochverrath. 
1) gegen die persönliche Sicherheit oder das Regierungsrecht des 
Staats-Oberhauptes, oder 
2) gegen die Selbstständigkeit des Staates, um das Grohherzog- 
thum einem fremden Staate einzuverleiben oder zu unterwerfen, 
oder auch nur, um einen Theil seines Gebietes von dem anderen 
loszureissen, oder 
3) gegen die Staatsverfassung in der Absicht, dieselbe ganz oder 
theilweise umzustürzen, einen gewaltsamen Angriff unternimmt, 
ist als Hochverräther mit dem Tode zu bestrafen.
	        
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