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Artikel 75.
c) Durch Zurücknahme der Anzeige.
Bei gesetzwidrigen Handlungen, in Ansehung deren nicht von Amtswe-
gen, sondern nur auf den Antrag einer dabei betheiligten Person eine Unter-
suchung anzustellen ist, fällt bei der Zurücknahme einer solchen Anzeige die
Bestrafung weg, insofern nicht uschon ein Straferkenntniß publizirt ist, oder
nicht die gleichmäßige Anzeige einer anderen ebenfalls dabei betheiligten Person
annoch vorliegt oder spater angebracht wird.
Artikel V76.
d4) Durch Verjährung.
Durch den Ablauf der in dem folgenden Artikel angegebenen Zeitfristen
wird sowohl die Untersuchung eines Verbrechens, alö auch die bereits erkannte
Strafe aufgehoben. Ingleichen verliert der Rückfall die Eigenschaft eines be-
sonderen Schärfungsgrundes, wenn seit der Verbüßung der Strafe wegen des
früheren Vergehens diese Fristen abgelaufen sind.
Artikel 77.
Es erlöscht durch den Ablauf
1) von einem Jahre die Strafbarkeit aller Vergehungen, welche
nicht von Amtöwegen, sondern nur auf den Antrag einer da-
bei betheiligten Person oder Behörde zur Untersuchung gezogen
werden;
2) von funfzehen Jahren die Strafbarkeit aller übrigen Verbre-
chen, mit Ausnahme der Art. 80 erwähnten.
Artikel 78.
Die in dem vorstehenden Artikel angegebene funfzehnjährige Zeitfrist
beginnt vom Augenblicke der begangenen That, bei fortdauernden Verbrechen
vom Aufhören derselben.
Die einjährige Zeitfrist nimmt ihren Anfang mit der Zeit, wo die zu
der Anzeige berechtigte Person oder Behörde von dem Vergehen in Kenntniß
gesetzt wird, insofern nicht bis zu der Zeit der gerichtlichen Anzeige die
Art. 77 unter 2 bestimmte Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Dieselben
Zeitfristen finden nach Verschiedenheit der Fälle auch bei schon anhängiger
Untersuchung Statt und beginnen sodann ihren Lauf von der letzten gericht-