Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 75. 
c) Durch Zurücknahme der Anzeige. 
Bei gesetzwidrigen Handlungen, in Ansehung deren nicht von Amtswe- 
gen, sondern nur auf den Antrag einer dabei betheiligten Person eine Unter- 
suchung anzustellen ist, fällt bei der Zurücknahme einer solchen Anzeige die 
Bestrafung weg, insofern nicht uschon ein Straferkenntniß publizirt ist, oder 
nicht die gleichmäßige Anzeige einer anderen ebenfalls dabei betheiligten Person 
annoch vorliegt oder spater angebracht wird. 
Artikel V76. 
d4) Durch Verjährung. 
Durch den Ablauf der in dem folgenden Artikel angegebenen Zeitfristen 
wird sowohl die Untersuchung eines Verbrechens, alö auch die bereits erkannte 
Strafe aufgehoben. Ingleichen verliert der Rückfall die Eigenschaft eines be- 
sonderen Schärfungsgrundes, wenn seit der Verbüßung der Strafe wegen des 
früheren Vergehens diese Fristen abgelaufen sind. 
Artikel 77. 
Es erlöscht durch den Ablauf 
1) von einem Jahre die Strafbarkeit aller Vergehungen, welche 
nicht von Amtöwegen, sondern nur auf den Antrag einer da- 
bei betheiligten Person oder Behörde zur Untersuchung gezogen 
werden; 
2) von funfzehen Jahren die Strafbarkeit aller übrigen Verbre- 
chen, mit Ausnahme der Art. 80 erwähnten. 
Artikel 78. 
Die in dem vorstehenden Artikel angegebene funfzehnjährige Zeitfrist 
beginnt vom Augenblicke der begangenen That, bei fortdauernden Verbrechen 
vom Aufhören derselben. 
Die einjährige Zeitfrist nimmt ihren Anfang mit der Zeit, wo die zu 
der Anzeige berechtigte Person oder Behörde von dem Vergehen in Kenntniß 
gesetzt wird, insofern nicht bis zu der Zeit der gerichtlichen Anzeige die 
Art. 77 unter 2 bestimmte Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Dieselben 
Zeitfristen finden nach Verschiedenheit der Fälle auch bei schon anhängiger 
Untersuchung Statt und beginnen sodann ihren Lauf von der letzten gericht-
	        
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