Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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nach Art. 132 eine hoͤhere Strafe eintritt, mit Arbeitshaus nicht unter sechs 
Monaten und, soviel die Bevollmaͤchtigten betrifft, nicht unter drei Mo- 
naten zu bestrafen. 
Artikel 91. 
Bedrohungen der im Art. 90 angegebenen Personen mit körperlichen 
Verletzungen oder Thatlichkeiten sind mit Gefängnißstrafe von einem Monate 
bis zu zwei Jahren oder mit Arbeitshausstrafe von einem Jahre bis zu vier 
Jahren zu ahnden. 
Artikel 92. 
Ehrverletzende Handlungen oder Aeußerungen gegen dieselben Personen 
sind mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Artikel 98. 
Die Theilnahme an Verbindungen, welche bezwecken, die Vollstreckung 
der Staatögesetze oder die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse der Staats= 
regierung zu hemmen oder unwirksam zu machen, oder welche überhaupt von 
der Staatsregierung als ordnungswidrig untersagt sind, wird mit Gefängniß- 
strafe von drei Monaten bis zu drei Jahren oder mit Arbeitshausstrafe bis 
zu vier Jahren belegt, 
Artikel 94. 
Wegen absichtlicher Verbreitung aufreizender Schriften gegen die Regie- 
rung oder Staatsverfassung, ingleichen wegen aufreizender Aeußerungen gegen 
dieselben ist, insofern nicht diese Handlungen unter Art. 84 fallen, auf Ge- 
fängnißstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen. 
Artikel 95. 
Die Verleitung einer Militär-Person zur Desertion wird mit Gefangniß 
von sechs Wochen bis zu einem Jahre, die Begünstigung einer Desertion 
mit Gefängniß von drei Wochen bis zu sechs Monaten geahndet. 
Artikel 96. 
Wegen absichtlicher Verbreitung einer falschen für den Staat nachtheili- 
gen oder für die öffentliche Sicherheit beunruhigenden Nachricht ist auf Ge- 
fängnißstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen.
	        
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