177
fungen oder auch neben diesen Schärfungen, die verwirkte Strafe in der zu-
nächst folgenden höheren Strafart verbüßen zu lassen. Wenn aber ein solcher
Verbrecher durch eine ganz ungewöhnliche Häufung der Verbrechen gegen das
Eigenthum dargethan hat, daß ihm dieselben zur unbezwinglichen Gewohnheit ge-
worden sind, so ist unter der zuvor gedachten Voraussetzung gegen ihn, als einen
unverbesserlichen und der öffentlichen Sicherheit entschieden gefährlichen Verbrecher,
bis auf lebenslängliches Zuchthaus zweiten Grades zu erkennen.
Artikel 241.
WVorenthaltung des Gefundenen.
Die Vorenkhaltung einer gefundenen fremden Sache ist mit der Hälfte
der auf den einfachen Diebstahl gesetzten Strafen zu belegen, wenn derjenige,
welcher sie verloren hat, entweder dem Finder zur Zeit der Auffindung be-
kannt war, oder ihm spater zu einer Zeit, wo er die Sache noch im Besitze
hatte, bekannt wurde, oder der Finder zu derselben Zeit eine öffentliche Auf-
forderung zur Zurückgabe unbefolgt ließ. Hat der Finder einer verlornen
Sache, ohne daß ihm der Eigenthümer oder die Aufforderung zu der Zurückgabe
bekannt wurde, derselben sich angemaßt, oder binnen vier Wochen, von Zeit
der Auffindung an, den Fund weder der Obrigkeit angezeigt, noch in einem,
nach den Verhältnissen geeigneten öffentlichen Blatte bekannt gemacht, oder nach
Ablauf von vier Wochen, von Zeit seiner Bekanntmachung an, die Sache
nicht an die Obrigkeit abgeliefert: so ist er, wenn der Werth der Sache
über einen Thaler beträgt, mit Gefängniß bis zu acht Wochen, oder, dafern
dieses nicht über drei Wochen ansteigt, mit verhaltnißmäßiger Geldbuße zu
bestrafen.
Artikel 242.
Vernuteaunnsg.
Wer eine fremde bewegliche Sache in seinem Besitze oder Gewahrsam,
oder zu verwalten hat und irgend eine Handlung vornimmt, woraus die
rechtswidrige Aneignung der Sache entweder an sich oder nach den übernom-
menen besonderen Verpflichtungen sich ergiebt, ist nach Verhältniß des Werthes
der Sache mit den Strafen des einfachen Diebstahles zu belegen (Art. 223).
Artikel 248.
Gegen Staatödiener, Gemeindebeamte, Patrimonial-Gerichtsverwalter, Ad-
vokaten und Notare, Vormünder und überhaupt gegen alle Personen, welche