Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

Seite des JNr. der 
Zuhalt. Regierungs- Bekannt- 
Blattes. machung. 
  
Ministerial-Bekanntmachung, im Betreff der Eingangsabgabe von 
dem Koniglich Niederländischen Lumpenzucker zum Gebrauche der 
Raffinerieen in den zum Zoll= und Handels-Vereine gehörigen 
Staaauaunnn . . 106. II. 
Ministerial-Bekanntmachung, wornach die Ausgleichungeobgobe von 
dem aus Caulodorf ubergehenden Branntweine nicht mehr erhoben, 
dagegen von dem aus diesem Orte ubergehenden Biere entrichtet 
werden aaalll.„„„„ 230. — 
Regulativ uͤber das Verfahren bei Versendung der in dem Hardels- 
vertrage mit den Niederlanden bezeichneten vereinsländischen Fabri- 
kate aus dem Großherzogthume in das Königreich der Niederlande 234—236 — 
Ministerial-Bekanntmachung, im Betreff der Steuerwergutung bei 
der Ausfuhre innländischen Branntweinss 237. — 
Zäufte. Nachtrag vom 20. July 1839 zu dem Geset uber die- 
selben und über die Beobachtuns allgemeiner Innungs- Artikel 
  
  
vom 15. May 1821 ... .. . 383—3855— 
Zuständigkeit der Polizey= und Verwaltungs= öcbenen. Gesetz 
darüber vom 9. April.. ...................... 214—217—— 
Der Gerichte in Kriminal-Sachen. 6%r% darüber vom 10. April. 218—2299— 
Erläuterung des §. 13 dieses Gesekgds. 447. I. 
Vorstehendes Repertorium ist in Folge Nr. 7 des bei Einführung des Großherzoglichen 
Regierungs-Blattes erschienenen höchsten Patentes vom 18. März 1817 und gemäß Nr. 4 
der bei Errichtung der Weimarischen Zeitung erlassenen Verordnung vom 2. März 1832 
gefertiget und abgedruckt worden. 
Weimar den 31. Dezember 1839. 
Die Redaktion des Großherzogl. Megierungs-Wlattes. 
Ernst Müller.
	        
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