Seite des JNr. der
Zuhalt. Regierungs- Bekannt-
Blattes. machung.
Ministerial-Bekanntmachung, im Betreff der Eingangsabgabe von
dem Koniglich Niederländischen Lumpenzucker zum Gebrauche der
Raffinerieen in den zum Zoll= und Handels-Vereine gehörigen
Staaauaunnn . . 106. II.
Ministerial-Bekanntmachung, wornach die Ausgleichungeobgobe von
dem aus Caulodorf ubergehenden Branntweine nicht mehr erhoben,
dagegen von dem aus diesem Orte ubergehenden Biere entrichtet
werden aaalll.„„„„ 230. —
Regulativ uͤber das Verfahren bei Versendung der in dem Hardels-
vertrage mit den Niederlanden bezeichneten vereinsländischen Fabri-
kate aus dem Großherzogthume in das Königreich der Niederlande 234—236 —
Ministerial-Bekanntmachung, im Betreff der Steuerwergutung bei
der Ausfuhre innländischen Branntweinss 237. —
Zäufte. Nachtrag vom 20. July 1839 zu dem Geset uber die-
selben und über die Beobachtuns allgemeiner Innungs- Artikel
vom 15. May 1821 ... .. . 383—3855—
Zuständigkeit der Polizey= und Verwaltungs= öcbenen. Gesetz
darüber vom 9. April.. ...................... 214—217——
Der Gerichte in Kriminal-Sachen. 6%r% darüber vom 10. April. 218—2299—
Erläuterung des §. 13 dieses Gesekgds. 447. I.
Vorstehendes Repertorium ist in Folge Nr. 7 des bei Einführung des Großherzoglichen
Regierungs-Blattes erschienenen höchsten Patentes vom 18. März 1817 und gemäß Nr. 4
der bei Errichtung der Weimarischen Zeitung erlassenen Verordnung vom 2. März 1832
gefertiget und abgedruckt worden.
Weimar den 31. Dezember 1839.
Die Redaktion des Großherzogl. Megierungs-Wlattes.
Ernst Müller.