Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel  262.

Wer  durch  widerrechtliche  Handlungen  die  Familienrechte  eines  Menschen
zu  dessen  Nachtheile  unterdrückt  oder  verändert,  wer  ein  Kind  in  dieser  Aäbsicht
  denjenigen,  welchen  es  angehört,  vorenthalt,  oder  anderen  Personen  ein
fremdes  Kind  als  ihnen  angehörig  untersckebt,  ist  mit  Arbeitshausstrafe  von
einem  Jahre  bis  zu  vier  Jahren  zu  belegen.

Artikel  2683.

Wer  eine  Person,  die  unter  alterlicher  oder  vormundschaftlicher  Gewalt
steht,  verleitet,  daß  sie  sich  der  Aufsicht  ihrer  Aeltern  oder  Vormünder  durch
die  Flucht  entzieht,  oder  ihr  dazu  behülflich  ist,  oder  wer  eine  solche  Person,
nachdem  sie  sich  der  alterlichen  oder  vormu.  schaftlichen  Aufsicht  durch  die
Flucht  entzogen  hat,  versteckt  oder  verheimlicht,  ist  auf  Anzeige  der  Aeltern
oder  Vormünder  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  zu  bestrafen.

 

Artikel  261.

Wer  mit  einem  Menschen,  welcher  über  das  Seinige  nicht  frei  verfügen
kann,  ohne  Einwilligung  seines  Vaters  oder  Vormundes  ein  demselben  nachtheiliges
  Geschäft  eingeht,  unterliegt  auf  Anzeige  des  Vaters  oder  Vormundes
einer  Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten.

Artikel  265.

Wer  eine  Person  durch  Betrug,  wozu  auch  die  Verschweigung  der  ihm
bekannten  gesetzlichen  Ehehindernisse  zu  rechnen,  zu  einer  ungültigen  Ehe  mit
sich  oder  einem  Dritten  verleitet,  ist,  insofern  nicht  die  Strafe  der  Bigamie
eintritt,  auf  Anzeige  des  Betrogenen  oder  dessen  Aeltern,  welche  diese  Anzeige
auch  wider  seinen  Willen  anbringen  können,  mit  Gefängnißstrafe  bis  zu  einem
Jahre  zu  belegen.

Artikel  266.
Verführung  zur  Unzucht.

Wenn  jemand,  um  seine  Lüste  zu  befriedigen,  unbescholtene  Personen
durch  Betrug  oder  Arglist  zur  Unzucht  verleitet,  so  findet  gegen  den  Verführer
  einmonatliche  bis  einjdhrige  Gefängnißstrafe  Statt.

Mit  gleicher  Strafe  sind  diejenigen  zu  belegen,  welche  eine  unbescholtene
Person  unter  dem  Versprechen  der  Ehe  zum  Beischlafe  verführen  und  nach-