Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 262. 
Wer durch widerrechtliche Handlungen die Familienrechte eines Menschen 
zu dessen Nachtheile unterdrückt oder verändert, wer ein Kind in dieser Aäb- 
sicht denjenigen, welchen es angehört, vorenthalt, oder anderen Personen ein 
fremdes Kind als ihnen angehörig untersckebt, ist mit Arbeitshausstrafe von 
einem Jahre bis zu vier Jahren zu belegen. 
Artikel 2683. 
Wer eine Person, die unter alterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt 
steht, verleitet, daß sie sich der Aufsicht ihrer Aeltern oder Vormünder durch 
die Flucht entzieht, oder ihr dazu behülflich ist, oder wer eine solche Person, 
nachdem sie sich der alterlichen oder vormu. schaftlichen Aufsicht durch die 
Flucht entzogen hat, versteckt oder verheimlicht, ist auf Anzeige der Aeltern 
oder Vormünder mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen. 
  
Artikel 261. 
Wer mit einem Menschen, welcher über das Seinige nicht frei verfügen 
kann, ohne Einwilligung seines Vaters oder Vormundes ein demselben nach- 
theiliges Geschäft eingeht, unterliegt auf Anzeige des Vaters oder Vormundes 
einer Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten. 
Artikel 265. 
Wer eine Person durch Betrug, wozu auch die Verschweigung der ihm 
bekannten gesetzlichen Ehehindernisse zu rechnen, zu einer ungültigen Ehe mit 
sich oder einem Dritten verleitet, ist, insofern nicht die Strafe der Bigamie 
eintritt, auf Anzeige des Betrogenen oder dessen Aeltern, welche diese Anzeige 
auch wider seinen Willen anbringen können, mit Gefängnißstrafe bis zu einem 
Jahre zu belegen. 
Artikel 266. 
Verführung zur Unzucht. 
Wenn jemand, um seine Lüste zu befriedigen, unbescholtene Personen 
durch Betrug oder Arglist zur Unzucht verleitet, so findet gegen den Verfüh= 
rer einmonatliche bis einjdhrige Gefängnißstrafe Statt. 
Mit gleicher Strafe sind diejenigen zu belegen, welche eine unbescholtene 
Person unter dem Versprechen der Ehe zum Beischlafe verführen und nach-
	        
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