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Artikel 262.
Wer durch widerrechtliche Handlungen die Familienrechte eines Menschen
zu dessen Nachtheile unterdrückt oder verändert, wer ein Kind in dieser Aäb-
sicht denjenigen, welchen es angehört, vorenthalt, oder anderen Personen ein
fremdes Kind als ihnen angehörig untersckebt, ist mit Arbeitshausstrafe von
einem Jahre bis zu vier Jahren zu belegen.
Artikel 2683.
Wer eine Person, die unter alterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt
steht, verleitet, daß sie sich der Aufsicht ihrer Aeltern oder Vormünder durch
die Flucht entzieht, oder ihr dazu behülflich ist, oder wer eine solche Person,
nachdem sie sich der alterlichen oder vormu. schaftlichen Aufsicht durch die
Flucht entzogen hat, versteckt oder verheimlicht, ist auf Anzeige der Aeltern
oder Vormünder mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu bestrafen.
Artikel 261.
Wer mit einem Menschen, welcher über das Seinige nicht frei verfügen
kann, ohne Einwilligung seines Vaters oder Vormundes ein demselben nach-
theiliges Geschäft eingeht, unterliegt auf Anzeige des Vaters oder Vormundes
einer Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten.
Artikel 265.
Wer eine Person durch Betrug, wozu auch die Verschweigung der ihm
bekannten gesetzlichen Ehehindernisse zu rechnen, zu einer ungültigen Ehe mit
sich oder einem Dritten verleitet, ist, insofern nicht die Strafe der Bigamie
eintritt, auf Anzeige des Betrogenen oder dessen Aeltern, welche diese Anzeige
auch wider seinen Willen anbringen können, mit Gefängnißstrafe bis zu einem
Jahre zu belegen.
Artikel 266.
Verführung zur Unzucht.
Wenn jemand, um seine Lüste zu befriedigen, unbescholtene Personen
durch Betrug oder Arglist zur Unzucht verleitet, so findet gegen den Verfüh=
rer einmonatliche bis einjdhrige Gefängnißstrafe Statt.
Mit gleicher Strafe sind diejenigen zu belegen, welche eine unbescholtene
Person unter dem Versprechen der Ehe zum Beischlafe verführen und nach-