Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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her die Erfuͤllung des Versprechens ohne hinreichende Ursache verweigern, oder 
die bereits vorher vorhandenen, ihnen bekannten Ehehindernisse bei dem Ver- 
sprechen betrüglich verschwiegen oder abgeleugnet haben. Es ist jedoch bei 
den in diesem Artikel erwähnten Vergehungen eine Untersuchung nur auf An- 
zeige der Verführten oder ihrer Aeltern oder Pflegealtern, welche diese auch 
gegen deren Willen zu erheben berechtiget sind, anzustellen. 
Artikel 267. 
L##smaßung öffentlicher Dieaste. 
Die Ausübung eines öffentlichen Dienstes, insbesondere der Verrichtungen 
eines Sachwalters, Rotars, Maklers, Arztes, Wundarztes, Feldmessers, oder 
einer Hebamme, ohne die dazu erforderliche Berechtigung durch die Staats- 
behörde, ist mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder, insofern die Gefäng- 
nißstrafe nicht die Dauer von sechs Wochen übersteigt, mit verhältnißmäßiger 
Geldbuße zu ahnden. 
Vierzehntes Kapitel. 
Veon Mün zver brechen. 
Artikel 268. 
Falschmünzen. 
Wer inländisches oder auslandisches Metall= oder Papier-Geld nach- 
macht, in der Absicht, es als Geld auszugeben, ist mit Zuchthausstrafe zwei- 
ten Grades bis zu acht Jahren zu belegen; hat er aber solches nachgemachtes 
Geld wirklich ausgegeben, so ist auf Zuchthausstrafe desselben Grades von 
zwei bis zu zehen Jahren zu erkennen. 
Artikel 269. 
Verfälschung ächten Geldes. 
Wer durch Veränderung des Stempels oder der Bezeichnung ächtem Me- 
tall= oder Papier-Gelde einen höheren Werth beilegt, in der Absicht, es für 
denselben auszugeben, ist mit Arbeitshaus von einem Jahre bis Zuchthaus 
zweiten Grades von drei Jahren zu belegen; bei wirklich erfolgter Ausgabe 
des verfälschten Geldes ist auf Zuchthausstrafe desselben Grades von einem 
Jahre bis zu sechs Jahren zu erkennen.
	        
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