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personis et rebus ecclesiasticis; das andere: „de laicis;"“
eine Eintheilung, die bei solchen Sammlungen schon vorher
sehr gewöhnlich war. Das erste Buch fängt mit einem Formular
von Fragen und Untersuchungen an, wonach sich der
Bischof bei seiner Visitation, betreffend Kirchensachen und Kirchenpersonen,
erkundigen solle; so kommt auch im zweiten
Buch ein Formular von Fragen und Untersuchungen vor, die
Lajen betreffend. · «
Die Verfassung der ganzen innern Kirchen-Disciplin beruhte
damals auf den jährlichen Visitationen oder Synoden,
welche der Bischof in seiner Didzese hielt. Die Form
dieser Visitationen, welche sich auch noch in den folgenden
Jahrhunderten ziemlich gleich blieb, war diese: der Archi-Diakonus
oder Archi= Presbyrer ging voraus, und suchte Alles auf
die Ankunft des Bischofs vorzubereiten, besonders dadurch,
daß er publicirte, bei Strafe des Banns soll sich auf diese
Zeit Jedermann einfinden, und daß er einige Kleinigkeiten
vorläufig entschied. Kam der Bischof, so wählte man sieben
Männer guten Leumunds und vorzüglicheren Ansehens unter
den übrigen, und nach einer ernstlichen Erinnerung, die
Wahrheit zu sagen, machte der Bischof die hier vorgeschriebenen
Fragen an sie. Wie Regino diese Fragen vorschreibt, so
hat man sie schon bei Hinkmar (in Capit. tit. 2); sie müssen
also ein ganz gewöhnliches Kirchen-Aktenstück gewesen seyn,
das Regino nur in seine Sammlung eintrug.
Die Quellen, woraus Regino überhaupt schöpfte, sind,
außer den Can. Concil. und Dekretal-Briesen der roͤmischen
Bischöfe, zum Theil auch abgerissene Stücke der Kirchen-Väter,
das Breviarium Aniani, fränkische Kapitularien, Gesetze
der Burgunder und Ripuarier. Man sieht ganz deutlich,
daß er diese Schriften nicht selbst zu Rathe zog, sondern aus