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g. 16.
Eben so bleibt es den Landesregierungen vorbehalten, die etwa gegen
höhere Hof= und Staatsdiener, gegen Geistliche und gegen akademische Lehrer
nöthig werdenden Untersuchungen nach Befinden von dem Kriminal-Gerichte
an eine eigene Regierungs-Kommission zu verweisen.
g. 19.
Uebrigens soll, dafern Kriminal-Gerichte oder Lokal-Gerichte die zwischen
beiden vorgezeichneten Grenzen der Zuständigkeit hin und wieder irrthümlich
überschritten, dieses an sich noch keinen Grund der Nichtigkeit ihrer Ver-
handlungen abgeben, vorausgesetzt, daß es nicht an einem Grunde der
Zuständigkeit für beide mangelt und daß jene Verhandlungen sonst die gesetz-
liche Form haben. Sie gelten dann für rechtsbeständig und die zuständige
Behörde hat nur dasjenige vorzunehmen, was zur Vervollständigung der Un-
tersuchung etwa noch erforderlich scheint.
g. 20.
Die Kriminal-Gerichte haben, ausgenommen bei Anwendung der in dem
Gesetze vom 7. May 1819 bestimmten Ungehorsamsstrafen, in den von ihnen
geführten Untersuchungen nie zu erkennen.
So oft eine solche Untersuchung zu einem Erkenntnisse irgend einer Art
reif ist, insonderheit auch bei allen wichtigen Incident-Punkten oder Beden-
ken, sind die Akten mit Bericht an die Landesregierung einzusenden. Na-
mentlich darf das Kriminal-Gericht ohne vorgängige Berichtserstattung und
erhaltene Genehmigung keine Untersuchung auf sich beruhen lassen.
g. 21.
Das erste Erkenntniß in Kriminal-Sachen ist stets von den
Landesregierungen zu sprechen, insofern nicht ausnahmsweise die Be-
fugniß hierzu den Lokal-Gerichten eingeräumt wird (F. 22).
g. 22.
Es haben die Lokal-Gerichte in den von ihnen nach §. 2 zu führen-
den Aun geführten Untersuchungen das erste Erkenntniß ausnahmsweise zu
prechen: