Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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a) wegen eigenmächtiger Versammlungen der Gemeinden und 
der Handwerkeinnungen E. 2 Nr. 2); 
b) wegen Körperverletzung (F. 2 Nr. 3); 
c) wegen Verletzungen der Ehre G. 2 Nr. 5); 
d) wegen Verletzungen der ehelichen Treue (§. 2 Nr. 6); 
e) wegen Verbrechens gegen das Eigenthum (§. 2 Nr. 7), inso- 
fern der Gegenstand des Verbrechens oder der durch dasselbe verur- 
sachte Schaden nicht über zwei Thaler des jedesmaligen Landes- 
Kassegeldes beträgt; 
wegen Forstvergehens (C. 2 Nr. 8), insofern die zu erkennende 
Ahndung die Strafgrößen nicht übersteigt, auf welche nach den jezei- 
tigen Forstschutz-Gesetzen die Lokal-Gerichte nur erkennen dürfen; 
#) wegen Jagdvergehens (§. 2 Nr. 9); 
h) wegen gewerbmäßiger unzucht C. 2 Nr. 12); 
i) wegen Kuppelei (K. 2 Nr. 13); 
k) wegen Verleitung Enes zu geschlechtlicher Ausschwei- 
fung (§. 2 Nr. 14); 
1) wegen zum öffentlichen Aergernisse gereichender Hand- 
lungen (C. 2 Nr. 15); 
m) wegen Thierquälerei (C. 2 Nr. 16); 
n) wegen Pflichtverletzung in besonderen Verhältnissen (. 2 
Nr. 17). 
Dagegen findet in allen anderen Fällen die Vorschrift des §. 20 auch auf die 
Lokal-Gerichte Anwendung. 
V 
— 
g. 23. 
In den ihnen zugewiesenen Fallen (C. 22) sind die Lokal-Gerichte auch 
berechtiget und verpflichtet, auf dem Grunde eines Anzeigenbeweises zu erken- 
nen, ohne daß zu einem verurtheilenden Erkenntnisse eine solche Besetzung des Ge- 
richtes nöthig seyn soll, wie sie durch §. 35 des Gesetzes über die Ungehor- 
sensrusen und den Anzeigenbeweis in Kriminal-Sachen vom 7. May 1819 
ür die Landes-Justiz-Kollegien und für auswärtige Dikasterien erfordert wird. 
g. 24. 
uUngeachtet der den Lokal-Gerichten im SF. 22 und im §. 28 eingeraumten 
Befugniß, dürfen jedoch die Landesregierungen in erster Instanz auch als- 
dam erkennen, wenn das Lokal-Gericht, weil ihm seine Spruchbefugniß im 
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