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Auf Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl und in
Gemäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 28. Dezember 1838
deshalb ertheilten Zusicherung wird dieses Alles hiermit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht und werden zugleich Steuerpflichtige sowohl als Steuererheber
erinnert und angewiesen, bei Entrichtung und Erhebung der betreffenden
Steuern die festgesetzten Termine genau zu beachten und übrigens dasjenige,
was die Steuererhebungs-Verordnung vom 9. November 1821 vorschreibt,
sich allenthalben zur genauen Richtschmur dienen zu lassen.
Weimar den 7. Januar 1889.
Großherzoglich Sächsches Landschafts-Kolleginm.
Ch. Weyland.
II. Durch den freiwilligen Austritt eines Landtags= Abgeordneten im
Stande der Rittergutsbesitzer des Weimar-Jenaischen Kreises und dessen
Stellvertreters hat sich an deren Stelle eine neue außerordentliche Wahl
auf die noch übrige Zeit bis zur nächsten ordentlichen Wahl nöthig gemacht;
es ist solche am 22. vorigen Monates und Jahres verfassungsmäßig vorge-
nommen und dabei
der Königlich Preußische Kammerherr, Freiherr Hans Ottobald von
Werthern auf Groß= und Kleinneuhausen,
zum Landtags= Abgeordneten, und
der Großherzoglich Weimarische Kammerjunker, Ferdinand Wilhelm
Heinrich von Helldorff auf Wöllnitz mit Rutha
zum Stellvertreter erwählt, auch diese beiderseitige Wahl von dem Landtags-
Vorstande als gultig anerkannt worden.
Weimar den 18. Januar 1839.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.