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III.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 7.
Da die in einzelnen Theilen des Großherzogthumes bestehenden Gesetze
über den Hausirhandel nicht mit einander übereinstimmen und nach den jetzigen
Bedürfnissen und Verhältnissen theils einer Beschränkung, theils einer Erwei-
terung bedürfen: so haben Wir über diesen Gegenstand mit Beirath und Zu-
stimmung des getreuen Landtages, unter Aufhebung der früheren den Hausir-
handel betreffenden Gesetze, für das ganze Großherzogthum beschlossen und
verordnet:
# 1.
Der Hausirhandel — das ist: das Herumtragen von nicht bestellten
Waaren zum Verkaufe in den Straßen oder in die Häuser, desgleichen das
Herumgehen oder Herumschicken, um Bestellungen auf Waaren bei solchen
ersonen zu suchen, welche nicht mit der in Frage stehenden Waarengattung
Handel treiben oder dieselbe zu ihrem Gewerbe bedürfen — ist im Allgemeinen,
sowohl für einheimische als für fremde Handelsleute, auch während der
Dauer der Jahrmärkte, verboten.
§#. 2.
Von dem allgemeinen Verbote sind ausgenommen:
a) der Handel mit den zur Befriedigung des gewöhnlichen Lebensbedarfes
bestimmten Erzeugnissen der Landwirthschaft und des Gartenbaues, so-
wie der Handel mit rohen Früchten und den aus solchen bereiteten
Säften, ingleichen mit Pech, Ther, Kienruß und groben Holzwaaren,