54
als Bretern, Bohlen, Latten, Stollen, Leitern, Getreideschaufeln, Dach-
spahnen, Schindeln, hölzernen Schuhen, Sieben und dergleichen, soweit
nicht gesetzlich begrundete Verbietungörechte inländischer Zünfte oder
Bestimmungen der Marktordnung einer Stadt oder eines Fleckens ent-
gegenstehen;
b) der Handel mit Weißbäcker-Waare auf dem Lande mit Zustimm
der Bäckerinnung des Bezirkes; Zustinmans
W) das Herungehen, um Bestellungen auf Wein zu suchen, welches den
Weinhändlern auch bei den nicht damit Handel treibenden Personen
ferner nachgelassen bleibt.
S#.3.
Zu anderem Hausirhandel kann die Erlaubniß nur ausnahmsweise zuge-
standen werden in Ansehung solcher Waaren, welche von den in dem be-
troffenen Bezirke und in dessen Nähe seßhaften Handel= und Gewerbetreiben-
den entweder gar nicht oder doch nur in schlechter Beschaffenheit oder zu un-
billig hohen Preisen geführt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist die
Erlaubniß zum Hausiren zu ertheilen:
a) von der LandeS-Direktion wegen solcher Waaren, auf welche sich das
Verbietungsrecht einer Zunft in dem Bezirke, für welchen die Erlaubniß
gesucht wird, ausdrücklich erstreckt,
b) von den Orts-Polizeybehèrden (den Stadträthen, den Aemtern und
den Patrimonial-Gerichten) in Ansehung solcher Waaren, zu deren
Verkaufe eine zunftmäßige Berechtigung gar nicht Statt findet oder
welche einer Zunft des Bezirkes nur zu führen nachgelassen sind (§. 21
des Gesetzes über die Innungen und Zünfte vom 15. May 1821).
S. 4.
Der Hausirhandel mit
a) Arzenei-Waaren jeder Art,
b) Salz (in Folge des Gesetzes über die Versorgung mit Salz und über
die Kontrole des Salzverbrauches vom 7. Februar 1834),
) Spielkarten,