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g. 28.
un Unmittelbar nach der Eintragung ist der eingetragene Gegenstand umter
torium. den gesetzmäßigen Deposital-Verschluß zu bringen.
II. Berfahren bei der ###u#gabe aus dem Depositum.
g. 29.
10, Leig In gerichtlicher Verwahrung befindliche Gegenstände dürfen nur auf Be-
lung schluß des Gerichtes und nur an den durch dieses bestimmten Empfänger oder
an dessen zur Empfangnahme gerichtlich Bevollmächtigten hinausgegeben werden.
g. 30.
e. Ueber jede Auszahlung oder Aushändigung eines Deposstums ist eine
sistratur und Registratur in eben der Maße, wie bei dessen Annahme (sF. 20), abzufassen,
Quttung. von dem Empfänger, insofern derselbe nicht schon eine besondere gerichtliche
Quittung darüber ausgestellt hat, zu unterschreiben und darin über den
Empfang zu guittiren.
Erfolgt die Quittungsleistung vor der Deposital-Behörde selbst, so muß
dieselbe bei besetzter Gerichtsbank (§5. 1, 7 des Gesetzes vom 13. April 1838)
aufgenommen werden.
Diese Registraturen sind ebenfalls zu den einschlagenden Akten unverzüg-
lich zu bringen und im Depositen-Buche genau anzuführen.
#. 31.
Ueberdieß muß bei jeder Aushändigung eineS Depositums, sowie bei Er-
öffnung eines niedergelegten letzten Willens der darüber ausgestellte Depositen-
Schein zurückgegeben, oder — wenn derselbe nicht beizuschaffen ist — von dem,
welchem er ertheilt worden, oder von dessen Erben durch einen besondern,
auf seine Kosten gerichtlich auszustellenden Revers für ungültig erklärt werden.
S 32.
Wird nur ein Theil des Depositums, über welches der Schein ausgestellt
ist, hinausgegeben, z. B. in Zins-Koupons von einer deponirten Obligation:
so ist der hinausgegebene Gegenstand auf dem Depositen-Scheine abzuschreiben.
g. 38.
Werden Gerichtskosten aus dem Depositum erhoben, so ist die vorschrifts-
mäßige Kostenquittung mit der Bemerkung, daß die Zahlung aus dem De-