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Nur in Ermangelung dieser Münzsorten, oder wenn solche inzwischen
devalvirt oder verrufen worden, wird die Rückzahlung in anderen annehmbaren
Münzen geleistet.
g. 68.
Alle Depositen unter tausend Thaler koͤnnen, wenn die Umstaͤnde es er-
fordern, zu jeder Zeit, ohne vorherige Aufkuͤndigung, zuruͤckgefordert und muͤssen
sodann unverweilt heimgezahlt werden. Bei Depositen uͤber tausend Thaler
aber ist eine vierwoͤchentliche vorherige Aufkuͤndigung und bei Depositen von
mehr als fuͤnftausend Thalern eine zweimonatliche Aufkuͤndigung noͤthig.
g. 69.
Die Deposital-Behörden können auch zur Bestreitung nöthiger Ausgaben,
zu denen das Depositum bestimmt ist, oder wenn letzteres sich theilweise erle-
digt, abschlägliche Rüuckzahlungen auf die eingesendeten Gelder verlangen und
gegen abschlagliche Quittungen erhalten.
g. 70.
Koͤnnen die Betheiligten oder Kuratoren eines Depositums Gelegenheit
ermitteln, die deponirten Gelder ganz oder theilweise auf hoͤhere Zinsen gegen
genuͤgliche Sicherheit unterzubringen: so hat die Deposital-Behörde dem dies-
fallsigen Antrage Statt zu geben und die eingesendeten Gelder wieder einzu-
ziehen oder, wenn es thunlich ist, unmittelbar bei der landschaftlichen Kasse
an den Darlehensempfänger auszahlen zu lassen; und es soll insbesondere bei
vormundschaftlichen und Konkurs-Geldern eine solche Unterbringung zu höheren
Zinsen möoglichst befördert werden.
g. 71.
Die Deposital-Zinsen werden, wenn nicht besondere Umstaͤnde es anders
erfordern, immer erst bei der gaͤnzlichen oder theilweisen Zuruͤckzahlung des
Kapitals berechnet und abgewährt, auch nur nach ganzen und halben Monaten
von dem jedesmaligen Tage der Einzahlung an vergütet, so daß die darüber
hinausgehenden Tage der Haupt-Landschaftskasse zu gut kommen. Es wird mit-
bin, z. B., ein am 6. Jannar eingezahltes und am 3. August desselben Jahres
zuruckgezahltes Depositum nur auf 6,1/2 Monate bis zum 21. July verzinf't.