Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Nur in Ermangelung dieser Münzsorten, oder wenn solche inzwischen 
devalvirt oder verrufen worden, wird die Rückzahlung in anderen annehmbaren 
Münzen geleistet. 
g. 68. 
Alle Depositen unter tausend Thaler koͤnnen, wenn die Umstaͤnde es er- 
fordern, zu jeder Zeit, ohne vorherige Aufkuͤndigung, zuruͤckgefordert und muͤssen 
sodann unverweilt heimgezahlt werden. Bei Depositen uͤber tausend Thaler 
aber ist eine vierwoͤchentliche vorherige Aufkuͤndigung und bei Depositen von 
mehr als fuͤnftausend Thalern eine zweimonatliche Aufkuͤndigung noͤthig. 
g. 69. 
Die Deposital-Behörden können auch zur Bestreitung nöthiger Ausgaben, 
zu denen das Depositum bestimmt ist, oder wenn letzteres sich theilweise erle- 
digt, abschlägliche Rüuckzahlungen auf die eingesendeten Gelder verlangen und 
gegen abschlagliche Quittungen erhalten. 
g. 70. 
Koͤnnen die Betheiligten oder Kuratoren eines Depositums Gelegenheit 
ermitteln, die deponirten Gelder ganz oder theilweise auf hoͤhere Zinsen gegen 
genuͤgliche Sicherheit unterzubringen: so hat die Deposital-Behörde dem dies- 
fallsigen Antrage Statt zu geben und die eingesendeten Gelder wieder einzu- 
ziehen oder, wenn es thunlich ist, unmittelbar bei der landschaftlichen Kasse 
an den Darlehensempfänger auszahlen zu lassen; und es soll insbesondere bei 
vormundschaftlichen und Konkurs-Geldern eine solche Unterbringung zu höheren 
Zinsen möoglichst befördert werden. 
g. 71. 
Die Deposital-Zinsen werden, wenn nicht besondere Umstaͤnde es anders 
erfordern, immer erst bei der gaͤnzlichen oder theilweisen Zuruͤckzahlung des 
Kapitals berechnet und abgewährt, auch nur nach ganzen und halben Monaten 
von dem jedesmaligen Tage der Einzahlung an vergütet, so daß die darüber 
hinausgehenden Tage der Haupt-Landschaftskasse zu gut kommen. Es wird mit- 
bin, z. B., ein am 6. Jannar eingezahltes und am 3. August desselben Jahres 
zuruckgezahltes Depositum nur auf 6,1/2 Monate bis zum 21. July verzinf't.
	        
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