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gelangten Sachen und fuͤr die dem Gerichte deshalb obliegenden Verpflichtun—
gen (I. 76) haftet die Gerichtsherrschaft, dergestalt, daß jeder Schade, wel-
cher daran durch Nachlässigkeit, Veruntrauung oder andere widerrechtliche Hand-
lungen einer Gerichts-Person geschehen ist, bei den Kriminal-Gerichten durch
den landschaftlichen Fiskus, bei den übrigen unmittelbaren Großherzoglichen
Justiz-Behörden von dem Kammer-Fiskus, bei den Stadträthen aus dem
Kämmereivermögen, bei den akademischen Behörden aus dem akademischen
Fiskus und bei den übrigen Patrimonial-Gerichten von jedem Besitzer des
Gutes, welchem die Gerichtsbarkeit zusteht, sofort vertreten werden muß.
g. 86.
Für die an die landschaftliche Kasse eingelieferten Deposiken-Gelder haf-
tet der Landschafts-Fiskus, und zwar hinsichtlich der verzinslichen Summen
nach den Grundsätzen vom Darlehen, hinsichtlich der unverzinslich niedergeleg-
ten Gelder hingegen ebenfalls nur als Depositar.
g. 87.
Durch Befriedigung der Betheiligten geht der Anspruch wider diejenigen,
welche die Schuld unmittelbar trifft, ohne daß es zuvor einer Ausmittelung
der Personen derselben bedarf, auf die Person oder Kasse, welche Zahlung
leistet, bis auf den Betrag der letztern, von selbst über.
g. 88.
VBeschwerde- Entstehen uͤber den Betrag und die Gewährung eines auszuzahlenden
gühns. Depositums Irrungen, so hat der Betheiligte, vor Erhebung einer Klage,
dem zuständigen Landes-Justiz-Kollegium, unter vollständiger Begründung seines
Anspruchs, Anzeige zu machen.
Wenn sich bei der hierauf anzustellenden Erörterung ein durch Schuld
einer öffentlichen Behörde entstandener oder bevorstehender Schaden heraus-
stellt und die Beamten, auf welche die Schuld fällt, zur Entschadigung in
Güte sich nicht verstehen oder die Entschädigung sofort zu leisten nicht im
Stande sind: so ist nach Befinden bei der höchsten Behörde auf, bezüglich
vorschußweise, Befriedigung des Beschaddigten aus der Staatskasse anzutragen.
Erhält ein solcher Antrag höchste Genehmigung, so gehen mit der Zah-
lung alle Ansprüche, welche der dadurch Befriedigte rücksichtlich desselben Ge-