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genstandes gegen irgend eine Person hatte, von selbst auf den landschaftlichen
bezüglich den Kammer-Fiskus über.
Kosten sind für diese vorläufigen Verhandlungen nur dann anzusetzen,
wenn die Beschwerde als eine offenbar muthwillige sich darstellt.
III. Beaufsichtigung des Deposfttal-Wesens.
g. 89.
Jedes Untergericht hat bei drei Thalern Strafe im Juny jedes Jahres
einen tabellarischen Auszug aus dem Depositen-Buche zu fertigen und den-
selben, von sämmtlichen Schlüsselinhabern unterzeichnet, vor Aus-
gang des Monats an die Landesregierung einzusenden, oder — bei dem Nicht-
vorhandenseyn irgend eines Depositums — einen Fehlschein einzureichen.
Der tabellarische Auszug muß bei jedem einzelnen, unter fortlaufenden
Nummern eingetragenen Depositum enthalten
1) in der ersten Spalte, welche in zwei Abtheilungen zerfallt: wieviel jetzt
baar oder in urkunden wirklich vorhanden ist;
2) in der zweiten Spalte: wann, von wem und in welcher Sache die
Niederlegung geschah;
3) in der dritten Spalte: die Ursache der Niederlegung;
4) in der vierten Spalte: den Grund der Fortdauer der Niederlegung;
5) in der letzten Spalte: die naähere Angabe über die Beschaffenheit der
Dokumente — mit Bezeichnung der auf den Inhaber lautenden Obli-
gationen nach Series und Nummer — über die Sicherheit und Ver-
zinslichkeit der Ausstände, nebst den sonst etwa dem Gerichte nöthig
scheinenden Bemerkungen.
g. 90.
Außerdem ist die Landesregierung ermaͤchtigt, eine Revision der Deposital-
Verwaltung der Untergerichte von Zeit zu Zeit vornehmen zu lassen.
Zu dem Behufe ist entweder ihr Rechnungs-Revisor an die Gerichtsstelle
zu senden, oder es ist demselben nur die Pruͤfung des einzufordernden und
binnen längstens acht Tagen zurückzusendenden Depositen -Buches aufzutragen.
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