Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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genstandes gegen irgend eine Person hatte, von selbst auf den landschaftlichen 
bezüglich den Kammer-Fiskus über. 
Kosten sind für diese vorläufigen Verhandlungen nur dann anzusetzen, 
wenn die Beschwerde als eine offenbar muthwillige sich darstellt. 
III. Beaufsichtigung des Deposfttal-Wesens. 
g. 89. 
Jedes Untergericht hat bei drei Thalern Strafe im Juny jedes Jahres 
einen tabellarischen Auszug aus dem Depositen-Buche zu fertigen und den- 
selben, von sämmtlichen Schlüsselinhabern unterzeichnet, vor Aus- 
gang des Monats an die Landesregierung einzusenden, oder — bei dem Nicht- 
vorhandenseyn irgend eines Depositums — einen Fehlschein einzureichen. 
Der tabellarische Auszug muß bei jedem einzelnen, unter fortlaufenden 
Nummern eingetragenen Depositum enthalten 
1) in der ersten Spalte, welche in zwei Abtheilungen zerfallt: wieviel jetzt 
baar oder in urkunden wirklich vorhanden ist; 
2) in der zweiten Spalte: wann, von wem und in welcher Sache die 
Niederlegung geschah; 
3) in der dritten Spalte: die Ursache der Niederlegung; 
4) in der vierten Spalte: den Grund der Fortdauer der Niederlegung; 
5) in der letzten Spalte: die naähere Angabe über die Beschaffenheit der 
Dokumente — mit Bezeichnung der auf den Inhaber lautenden Obli- 
gationen nach Series und Nummer — über die Sicherheit und Ver- 
zinslichkeit der Ausstände, nebst den sonst etwa dem Gerichte nöthig 
scheinenden Bemerkungen. 
g. 90. 
Außerdem ist die Landesregierung ermaͤchtigt, eine Revision der Deposital- 
Verwaltung der Untergerichte von Zeit zu Zeit vornehmen zu lassen. 
Zu dem Behufe ist entweder ihr Rechnungs-Revisor an die Gerichtsstelle 
zu senden, oder es ist demselben nur die Pruͤfung des einzufordernden und 
binnen längstens acht Tagen zurückzusendenden Depositen -Buches aufzutragen. 
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