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g. 97.
5. Bei kirch- Endlich finden die Deposital-Vorschriften noch Anwendung auf die Gel-
üen Umner der und Dokumente, welche von den unter dem Ober-Konsistorium stehenden
Kirchenvorständen, sowie von den der Immediat-Kommission für das katholische
Kirchen= und Schul-Wesen untergebenen Kirchenvorsteher = Aemtern aufzube-
wahren sind, mit folgenden näheren Bestimmungen:
1) es genügt doppelter Verschluß des Kirchenkastens, durch den Pfarrer
und Rechnungsführer, welche für den Inhalt solidarisch haften;
2) der Kirchenkasten ist an einem möglichst sichern Orte in der Pfarr-
wohnung aufzubewahren;
3) die Führung des Depositen-Buches liegt dem Kirchenrechnungsführer
unter Signatur des Pfarrers ob;
4) alle Gelder und Urkunden, welche zu dem Stammvermögen der Kirchen,
Parreien, Schulen und anderer milden Stiftungen gehören, namentlich
zurückgezahlte Darlehens-Kapitale, baare Gewährschafts-Summen ab-
gegangener Rechnungsführer, gestiftete Jahreetags-Gelder und andere
Gelder aus neuen Vermächtnissen und Stiftungen müssen binnen vier
und zwanzig Stunden, nachdem sie an die Behörde oder ein Mit-
glied derselben gezahlt worden sind, in den Kirchenkasten niedergelegt
und die Quittungen über solche Zahlungen müssen von beiden Schlüssel-
inhabern vollzogen werden, bei Vermeidung der im Gesetze gedrohten
Strafe; wogegen es sich von selbst versteht, daß die Vorschrift im 8.
18 hier keine Anwendung findet;
die Ausleihung der in den Kirchenkasten gehörigen Gelder in Privat-
Hände darf nur mit eingeholter Genehmigung der Immediat-Kommission
und bezüglich der Kirchen-Inspektion geschehen;
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6) die Depositen-Tabellen sind alljährlich, was die katholischen Kirchen-
vorsteher = Aemter betrifft, an die Immediat -Kommission, von den
übrigen Kirchenvorständen aber an die zuständige Kirchen-Inspektion
einzusenden.