Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 97. 
5. Bei kirch- Endlich finden die Deposital-Vorschriften noch Anwendung auf die Gel- 
üen Umner der und Dokumente, welche von den unter dem Ober-Konsistorium stehenden 
Kirchenvorständen, sowie von den der Immediat-Kommission für das katholische 
Kirchen= und Schul-Wesen untergebenen Kirchenvorsteher = Aemtern aufzube- 
wahren sind, mit folgenden näheren Bestimmungen: 
1) es genügt doppelter Verschluß des Kirchenkastens, durch den Pfarrer 
und Rechnungsführer, welche für den Inhalt solidarisch haften; 
2) der Kirchenkasten ist an einem möglichst sichern Orte in der Pfarr- 
wohnung aufzubewahren; 
3) die Führung des Depositen-Buches liegt dem Kirchenrechnungsführer 
unter Signatur des Pfarrers ob; 
4) alle Gelder und Urkunden, welche zu dem Stammvermögen der Kirchen, 
Parreien, Schulen und anderer milden Stiftungen gehören, namentlich 
zurückgezahlte Darlehens-Kapitale, baare Gewährschafts-Summen ab- 
gegangener Rechnungsführer, gestiftete Jahreetags-Gelder und andere 
Gelder aus neuen Vermächtnissen und Stiftungen müssen binnen vier 
und zwanzig Stunden, nachdem sie an die Behörde oder ein Mit- 
glied derselben gezahlt worden sind, in den Kirchenkasten niedergelegt 
und die Quittungen über solche Zahlungen müssen von beiden Schlüssel- 
inhabern vollzogen werden, bei Vermeidung der im Gesetze gedrohten 
Strafe; wogegen es sich von selbst versteht, daß die Vorschrift im 8. 
18 hier keine Anwendung findet; 
die Ausleihung der in den Kirchenkasten gehörigen Gelder in Privat- 
Hände darf nur mit eingeholter Genehmigung der Immediat-Kommission 
und bezüglich der Kirchen-Inspektion geschehen; 
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6) die Depositen-Tabellen sind alljährlich, was die katholischen Kirchen- 
vorsteher = Aemter betrifft, an die Immediat -Kommission, von den 
übrigen Kirchenvorständen aber an die zuständige Kirchen-Inspektion 
einzusenden.
	        
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