2
derselben und mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in welcher sie zuruͤckgelegt
werden soll, eine Verschlimmerung des körperlichen Zustandes durchaus nicht
zu besorgen ist.
Unter gleicher Voraussetzung darf dieß auch rücksichtlich solcher
Reisenden geschehen, welche nicht durch wirkliche Krankheit, sondern bloß
durch die in Folge der Reise entstandene Ermüdung oder bloß durch körperliche
Unbehülflichkeit oder fehlerhafte Körperbildung oder durch ein dußeres Körper-
leiden bei übrigens gesundem Leibe verhindert werden, die Reise zu Fuß fort-
zusetzen. Namentlich gilt letzteres von solchen Reisenden, welche in Folge der
Fußreise Blasen an den Füßen oder wunde Fuße bekommen haben oder welche
leichte Verrenkungen, Quetschungen und dergleichen Verletzungen sich zugezogen
haben, die zwar ein Auftreten oder eine anhaltende Fußbewegung nicht gestat-
ten, wohl aber das Fahren unbedenklich zulassen.
Artikel 8.
In solchen Fallen (Artikel 2) muß jedesmal zugleich mit der Fuhre von
der Granzbehörde des einen Staates der Granzbehörde des andern Staates
das Zeugniß eines5 verpflichteten Physikus des Ortes der Absendung oder des
Bezirkes übersendet werden, in welchem Zeugnisse auf dem Grunde sorgfältiger
Untersuchung des Gesundheitszustandes des Reisenden dieser Zustand genau an-
gegeben und die Versicherung enthalten ist, daß der Transport nach den Be-
stimmungen gegenwärtiger Konvention wirklich zulässig und unbedenklich war.
Artikel 4.
Kommt gleichwohl mit Schubfuhre oder anderer Beihülfe ein armer Rei-
sender, welcher mit dem vorgeschriebenen Zeugnisse (Artikel 3) in dem
einen Staate versehen worden ist, in einem den Weiter-Transport un-
zuldssig machenden Krankheitszustande in dem andern Staate an, so darf der-
selbe nicht zurückgesendet und es soll dafür angenommen werden, daß der Rei-
sende erst während des letzten Transportes erkrankt, bezüglich daß sein Krank-
heitszustand durch nicht vorherzusehende Zufalle verstärkt worden sey.
Artikel 5.
Wird aber ein armer Reisender mit Schubfuhre oder anderer Beihülfe
ohne das vorgeschriebene Zeugniß (Artikel 3) aus dem einen Staate dem
andern Staate zugeführt und derselbe leidet zur Zeit der Ankunft nach dem