Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

  
Seite des! Nr. der 
ZBDnuhalt. - Bekannt- 
Blattes. [machung. 
Ministerial-Bekanntmachungen, wegen gegenseitiger — 
terungen zwischen den Staaten des Zollvereines und den freienb 5—8. II. 
und Hansee-Städten Hamburg und Breme 41 17—119— 
Milnisterial-Bekanntmachung, nach welcher neben dem Versender auch 
der Waarenführer, welcher binnen-kontrolepflichtige Waaren 
ohne den vorgeschriebenen, amtlich abgestempelten oder resp. von 
der Ortsbehörde beglaubigten Frachtbrief transportirt, in eine 
Ordnungestrafe von 1— 10 Thaler zu nehmen ift.. 11. — 
Ministerial-Bekanntmachung, im Betreff des amtlichen Waarenver- 
zeichnises zu dem Vereins-Zolltarife für die Jahre 1840, 1841 
und 1122222 4„22 53. II. 
Auszug aus dem Begleitschein-Regulatiivdvrrr 55—73— 
Bekanntmachung, im Betreff des Verbotes der Ausführung von Pfer- 
den aus dem Großherzogthume über die Grenzen des Zollvereines488. IV. 
Ministerial-Bekanntmachung, im Betreff der Tara-Säte bei dem für 
inländische Raffinerien in Fässern eingehenden Lumpenzucke 235. — 
Zueignungen und Zusendungen von literarischen Erzeugnissen 
und Kunstwerken, gerichtet an Se. Königliche Hoheit, den Großherzog 53. l. 
  
  
Vorstehendes Repertorium ist in Folge Nr. 7 des bei Einfuͤhrung des Großherzog- 
lichen Regierungs-Blattes erschienenen hoͤchsten Patentes vom 18. Maͤrz 1817 und gemäß 
Nr. 4 der bei Errichtung der Weimarischen Zeitung erlassenen Verordnung vom 2. März 
1832 zefertiget und abgedruckt worden. 
Weimar den 31. Dezember 1840. 
Die Redaktion des Großherzogl. Regierungs-Blattes. 
Ernst Müller.
	        
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