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1) der Senat der freien Hansee-Stadt Bremen hat sich verbindlich gewacht:
a)
b)
für Guͤter, aus den zum Zollvereine gehoͤrigen Haͤfen der Ober-
weser verladen, die Bremischen Krahn= und Wupper-Gebühren
dergestalt festzusetzen, daß in keinem Falle mehr als 1/2 Groten
Pro Centner brutto für die durch die Wupper bei dem Aus= oder
Einladen, mit oder ohne Benutzung von Krahn oder Wuppen, reg-
lementsmäßig zu verrichtenden Arbeiten zu zahlen ist;
nicht minder auch dafür zu sorgen, daß, wenn bei Ueberladungen
gedachter Güter von Bord zu Bord der Eigenthümer derselben
es vorziehen sollte, statt eigener Arbeiter sich der Wupper zu be-
dienen, die letzteren dafür nicht mehr als die einfache Gebühr be-
rechnen dürfen;
endlich außer besagter Krahn= und Wupper-Gebühren keine an-
deren Gefälle für die Benutzung des Bollwerks bei dem Ein= und
Ausladen einzuführen;
die nachbenannten, weserabwärts mit der Bestimmung zur Wieder-
ausfuhr, nach Bremen verschifften Artikel:
Roheisen, Glaswaaren, frisches und getrocknetes Obst, Mi-
neralwasser, gemeine Töpferwaaren, Pfeifenerde und Pfeifen,
wenn sie mit dem Beweise ihres vereinsländischen Ursprungs ver-
sehen sind, unter Beibehaltung des schon bestehenden zollfreien
Eingangs, auch bei der Durchfuhr und Wiederausfuhr mit keiner-
lei Zollabgaben zu beschweren;
wogegen
2) Seitenö des Zoll= und Handels-Vereins in Erwiederung der vorstehen-
den Zugeständnisse, die Zusicherung ertheilt worden ist:
u)
b)
den in das Gebiet dieses Vereins eingehenden Bremischen Lum-
penzucker und die Bremischen Rafsinaden keinen höheren Eingangs-
abgaben, als von den gleichartigen Niederländischen und Hamburgi-
schen Erzeugnissen zu entrichten sind, zu unterwerfen, vielmehr die
ersteren mit den beiden letzteren auf völlig gleichem Fuße zu be-
handeln;
den Bremischen Weinhandel im Gebiete des Zoll= und Handels-
Vereins gleicher Begünstiguug mit dem Niederländischen und Ham-
burgischen Weinhandel in der Art genießen zu lassen, daß, so lange