Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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1) der Senat der freien Hansee-Stadt Bremen hat sich verbindlich gewacht: 
a) 
b) 
für Guͤter, aus den zum Zollvereine gehoͤrigen Haͤfen der Ober- 
weser verladen, die Bremischen Krahn= und Wupper-Gebühren 
dergestalt festzusetzen, daß in keinem Falle mehr als 1/2 Groten 
Pro Centner brutto für die durch die Wupper bei dem Aus= oder 
Einladen, mit oder ohne Benutzung von Krahn oder Wuppen, reg- 
lementsmäßig zu verrichtenden Arbeiten zu zahlen ist; 
nicht minder auch dafür zu sorgen, daß, wenn bei Ueberladungen 
gedachter Güter von Bord zu Bord der Eigenthümer derselben 
es vorziehen sollte, statt eigener Arbeiter sich der Wupper zu be- 
dienen, die letzteren dafür nicht mehr als die einfache Gebühr be- 
rechnen dürfen; 
endlich außer besagter Krahn= und Wupper-Gebühren keine an- 
deren Gefälle für die Benutzung des Bollwerks bei dem Ein= und 
Ausladen einzuführen; 
die nachbenannten, weserabwärts mit der Bestimmung zur Wieder- 
ausfuhr, nach Bremen verschifften Artikel: 
Roheisen, Glaswaaren, frisches und getrocknetes Obst, Mi- 
neralwasser, gemeine Töpferwaaren, Pfeifenerde und Pfeifen, 
wenn sie mit dem Beweise ihres vereinsländischen Ursprungs ver- 
sehen sind, unter Beibehaltung des schon bestehenden zollfreien 
Eingangs, auch bei der Durchfuhr und Wiederausfuhr mit keiner- 
lei Zollabgaben zu beschweren; 
wogegen 
2) Seitenö des Zoll= und Handels-Vereins in Erwiederung der vorstehen- 
den Zugeständnisse, die Zusicherung ertheilt worden ist: 
u) 
b) 
den in das Gebiet dieses Vereins eingehenden Bremischen Lum- 
penzucker und die Bremischen Rafsinaden keinen höheren Eingangs- 
abgaben, als von den gleichartigen Niederländischen und Hamburgi- 
schen Erzeugnissen zu entrichten sind, zu unterwerfen, vielmehr die 
ersteren mit den beiden letzteren auf völlig gleichem Fuße zu be- 
handeln; 
den Bremischen Weinhandel im Gebiete des Zoll= und Handels- 
Vereins gleicher Begünstiguug mit dem Niederländischen und Ham- 
burgischen Weinhandel in der Art genießen zu lassen, daß, so lange
	        
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