Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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2. 
Zu Folge der Vorschrift des Artikels 326 ist rücks chtlich der im Kapitel 
XVII des besondern Theils des Strafgesetzbuches aufgeführten Vergehen, 
welche von Staatsdienern oder anderen in Pflicht stehenden öffentlichen Be- 
amten verübt worden und nur mit Geldstrafe oder einer die Dauer von acht 
Wochen nicht übersteigenden Gefängnißstrafe bedroht sind, die betheiligte Dienst- 
oder Aufsichts-Behörde ermächtigt, die Untersuchung selbst zu führen und darin 
zu erkennen. 
Um nun die in solcher Beziehung den Dienstbehörden zugestandene Wirk- 
samkeit nicht zu beschränken, werden sämmtliche Untersuchungsgerichte hierdurch 
angewiesen, alle wegen der erwähnten Vergehen an sie gelangende Anzeigen 
gegen Personen, welche in öffentlichen Pflichten stehen, zundchst an die, letzte- 
ren vorgesetzte Dienstbehörde abzugeben und deren Entschließung über die 
Führung der Untersuchung zu erwarten. 
8. 
In dem Artikel 184 ist in der Beziehung auf Artikel 132 die durch 
einen Redaktions-Fehler aufgenommene Ziffer 2 a zu streichen. 
4. 
Ist gegen einen Angeschuldigten ein Erkenntniß auf Zuchthausstrafe 
ersten Grades oder auf eine andere Freiheitsstrafe mit hinzutretender Schär- 
fung gesprochen worden und es will derselbe diese Strafe mit Vorbehalt 
weiterer Vertheidigung antreten: so ist ihm von dem üntersuchungsgerichte 
zu eröffnen, daß ungeachtet des Vorbehaltes der nochmaligen Vertheidigung 
bei der Einlieferung in die Strafanstalt der von dem Richter gewählte Zu- 
satz zu der Zuchthausstrafe ersten Grades oder die im urthel erkannte 
Schärfung zu vollziehen sey und in dem anderweiten Erkenntnisse auch bei 
Herabsetzung der Strafe auf die immittelst bereits erlittene Schärfung eine 
Rücksicht nicht genommen werden könne. Es ist auch, wenn der Verurtheilte 
bei dem Antrage auf Einlieferung beharrt, in der Strafanstalt mit Vollziehung 
des Zusatzes zu der Zuchthausstrase ersten Grades oder der Schärfung einer 
andern Freiheitsstrafe zu verfahren. 
5. 
Bei der Einlieferung von Strafgefangenen in das Zuchthaus, in das 
Strafarbeitshaus oder in die Gefängnisse der Kriminal-Gerichte sind, wie
	        
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